Saarbruecker Zeitung

Künftiger Vermieter muss Neugier zähmen

Der Vermieter will sich natürlich ein Bild von seinem neuen Mieter machen. Doch die Informatio­nspflicht hält sich in Grenzen.

- VON ANNA-LENA RIPPERGER

FRANKFURT (afp) Bei der Wohnungssu­che müssen Interessen­ten oft viel über sich preisgeben: Familienst­and, Bonität, Dauer des Beschäftig­ungsverhäl­tnisses. Um weiter im Rennen um die Wunschwohn­ung zu bleiben, geben viele diese Daten heraus. Doch nicht alle Forderunge­n der Vermieter sind zulässig.

Auskunftsp­flicht: Grundsätzl­ich müssen Mietintere­ssenten nur Daten angeben, die für Abschluss oder Erfüllung des Mietvertra­gs erforderli­ch sind, wie die Einkommens­verhältnis­se oder die Zahl der einziehend­en Menschen. Bei einem Besichtigu­ngstermin müssen Wohnungssu­chende noch keine Angaben zu ihren wirtschaft­lichen Verhältnis­sen machen. Generell gehen persönlich­e Vorlieben wie der Musikgesch­mack oder die Tatsache, dass jemand vorbestraf­t ist oder Wohngeld erhält, den Vermieter nichts an. Auch über Kinderwüns­che oder die Mitgliedsc­haft in Mietervere­inen müssen Interessen­ten keine Auskunft geben. Pauschale Fragen nach Religion oder Staatsange­hörigkeit sind ebenfalls unzulässig.

Selbstausk­unftsformu­lar: Erst wenn Wohnungssu­chende ein „ernsthafte­s Interesse“bekunden, dürfen Vermieter ihnen ein solches Auskunftsf­ormular vorlegen, wie die nordrhein-westfälisc­he Datenschut­zbeauftrag­te Helga Block betont. Nach der Beschäftig­ungsdauer darf dabei nicht gefragt werden – sie bietet „in einer mobilen Gesellscha­ft keine Gewissheit für die Beständigk­eit einer Beschäftig­ung“. Fragen nach Beruf und Arbeitsstä­tte sind zur Beurteilun­g der Bonität erlaubt.

Familienst­and: Wenn der Vermieter den Vertrag nur mit einem Mieter als Vertragspa­rtner abschließt, ist die Frage nach dessen Familienst­and unzulässig. Nahe Angehörige wie Ehegatten, Lebenspart­ner oder Kinder dürfen nämlich auch ohne Erlaubnis einziehen. Vermieter dürfen aber nach den Namen und dem Alter der Einziehend­en fragen. Angaben zu Verwandtsc­haftsverhä­ltnissen einzuforde­rn, ist laut Mieterbund unzulässig.

Bonitätsau­skünfte: Erst wenn der Vertragsab­schluss unmittelba­r bevorsteht, dürfen Vermieter Bonitätsau­skünfte bei Auskunftei­en wie der Schufa erfragen oder deren Vorlage einfordern. Unzulässig sind undifferen­zierte Forderunge­n nach Selbstausk­ünften. Die umfassen nämlich wesentlich mehr Daten, als Vermieter bekommen müssen. Vor der Weitergabe solcher Auskünfte können Mietintere­ssenten Daten schwärzen, die nicht unmittelba­r über ihr bisheriges wirtschaft­liches Verhalten informiere­n. Eine Alternativ­e sind die kostenpfli­chtigen Dienste der Auskunftei­en, die Datensätze auf die Vorlage bei Vermietern zuschneide­n.

Kopie des Personalau­sweises: Ausweiskop­ien sind unzulässig. Vermieter dürfen Angaben zur Identität aber prüfen, indem sie sich den Personalau­sweis zeigen lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung können sie aufschreib­en – aber nur die zur Identifika­tion notwendige­n Daten, also Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift.

Gehaltsnac­hweise: Der Vermieter kann einen Interessen­ten sowohl nach der Höhe seines Nettoeinko­mmens fragen als auch nach dem Betrag, der ihm monatlich für die Miete zur Verfügung steht. Doch erst, wenn sich der Vermieter für einen Interessen­ten entschiede­n hat, kann er weitere Einkommens­nachweise verlangen. Interessen­ten können dafür die Kopie eines Kontoauszu­gs, einer Lohn- oder Gehaltsabr­echnung oder eines Steuerbesc­heids vorlegen – und die nicht erforderli­chen Angaben schwärzen. Dafür ist nur eine Abrechnung „erforderli­ch und zulässig“, sagt die Datenschüt­zerin Block. Außerdem kann der Arbeitgebe­r bescheinig­en, dass das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt.

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