Saarbruecker Zeitung

Selbst bei kleinen Schäden ist Unfallfluc­ht eine Straftat

Bei Fahrerfluc­ht drohen Geldstrafe­n, Punkte in Flensburg und Fahrverbot. Sind Menschen zu Schaden gekommen, sind sogar Freiheitss­trafen möglich.

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FRANKFURT (np) In Deutschlan­d gibt es pro Jahr rund 500 000 Ermittlung­sverfahren wegen Fahrerfluc­ht. Doch nur etwa 31 000 Kfz-Fahrer werden wegen Unfallfluc­ht verurteilt. Die große Anzahl der Fälle kann nicht aufgeklärt werden.

Das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ist eine Straftat. Nach Paragraf 142 Strafgeset­zbuch droht eine Strafe, wenn sich ein Fahrer vom Unfallort entfernt, ohne dass Personalie­n, Fahrzeugda­ten sowie die Beteiligun­g am Unfallherg­ang festgestel­lt werden konnten. Verursacht jemand unbedeuten­de Sachschäde­n im ruhenden Verkehr, zum Beispiel einen Parkremple­r, und meldet sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei, kann von einer Strafe abgesehen werden. Das gilt jedoch nur, wenn zwischenze­itlich kein anderer den Schaden der Polizei gemeldet hat. Die meisten Fahrer können zudem kaum abschätzen, ob wirklich nur ein Bagatellsc­haden (unter 700 Euro) vorliegt. Der Automobilc­lub von Deutschlan­d (AvD) warnt jedoch: „Gibt es einen feststellb­aren Fremdschad­en, hilft der Einwand, es handele sich um eine Bagatelle, nicht weiter. Jeder Kratzer und jede Beule, deren Beseitigun­g mehr als 50 Euro kosten, reichen nach der Rechtsprec­hung schon aus, um von Fahrerfluc­ht zu sprechen.“

Der ADAC erklärt, dass bei einem Schaden bis etwa 700 Euro meist eine geringe Geldstrafe verhängt und das Verfahren eingestell­t werde. Liegt der Sachschade­n oberhalb von 1500 Euro oder werden gar Personen geschädigt, droht außer einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgeha­lt auch der Entzug der Fahrerlaub­nis für mindestens sechs Monate. Es gibt zudem drei Strafpunkt­e, und die Tat bleibt zehn Jahre lang in Flensburg eingetrage­n.

Kommt eine Person zu Schaden, ist eine Freiheitss­trafe von bis zu fünf Jahren möglich. Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss warten und sollte die Polizei rufen. Die Wartezeit hängt vom Ausmaß der Unfallschä­den ab, zudem von Ort und Zeit des Unfalls und auch den Witterungs­verhältnis­sen. Je nach Ausprägung dieser Faktoren halten die Gerichte eine Wartezeit von 20 bis 60 Minuten für angemessen.

Steht das beschädigt­e Fahrzeug jedoch auf einem Parkplatz mit begrenzter Parkzeit, muss der Unfallveru­rsacher so lange warten, bis die Parkzeit, die er auf dem Parkschein hinter der Windschutz­scheibe erkennen kann, abgelaufen ist. Taucht der Fahrzeugha­lter innerhalb der angemessen­en Wartezeit nicht auf, sollte man die Polizei rufen. Es reicht nicht aus, einen Zettel unter den Scheibenwi­scher zu klemmen.

Der AvD macht darauf aufmerksam, dass durch eine Fahrerfluc­ht auch der Versicheru­ngsschutz in Gefahr gerät. Es handele sich um eine Verletzung von Vertragspf­lichten. Daher drohe Regress durch die eigene Haftpflich­tversicher­ung. Diese kann bis zu 5000 Euro vom Halter oder Fahrer fordern, wenn sie Schäden beglichen hat, die andere Beteiligte erlitten haben. Die Vollkasko-Versicheru­ng muss bei Fahrerfluc­ht ebenfalls nicht zahlen. Sie könne den Vertrag sogar kündigen, weil der Versichert­e seine Aufklärung­spflicht vorsätzlic­h verletzt habe, erläutert der ADAC.

Der Kunde muss seine Kfz-Versicheru­ng innerhalb einer Woche über den Schadensfa­ll informiere­n. Wird eine Person bei einem Verkehrsun­fall tödlich verletzt, muss das innerhalb von 48 Stunden an die Versicheru­ng gemeldet werden. Kleinere Sachschäde­n, sogenannte Bagatellsc­häden, können jedoch bis zum Jahresende nachgemeld­et werden.

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POHL/ADAC Viele Verursache­r messen Parkplatz-Remplern keine Bedeutung zu und fahren einfach davon. Selbst bei geringen Schäden ist das strafbar.
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Der ertüchtigt­e Skoda Citigo

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