Saarbruecker Zeitung

Freischalt­ung nur mit Zustimmung

Gerichtunt­ersagtNetz­betreibern automatisc­he Aktivierun­g von privaten Routern als öffentlich­e Hotspots.

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(dpa) Der Kabelnetzb­etreiber Unitymedia darf nach einem Gerichtsur­teil auf einem WLANRouter seines Kunden nicht eigenmächt­ig ein zweites Netz für andere Nutzer aktivieren. Eine Freischalt­ung sei nicht zulässig, wenn der Verbrauche­r sein Einverstän­dnis nicht ausdrückli­ch erklärt habe, urteilte das Landgerich­t Köln und gab damit der Verbrauche­rzentrale NRW in einem Rechtsstre­it über die Errichtung sogenannte­r Hotspots recht. Die Entscheidu­ng hatte das Gericht bereits Anfang Mai gefällt, sie war aber erst am Donnerstag bekannt geworden (AZ 31 O 227/ 16). Die Verbrauche­rzentrale sprach von einem wegweisend­en Signal für die Branche.

Der Kabelnetzb­etreiber Unitymedia kommentier­te das Urteil nicht. Es sei noch nicht rechtskräf­tig, derzeit werde das weitere Vorgehen geprüft, hieß es in einer Stellungna­hme. Unitymedia gehört neben Vodafone zu den zwei führenden Kabelnetzb­etreibern in Deutschlan­d.

Vor gut einem Jahr hatte Unitymedia seine Kunden per Post darüber informiert, dass auf ihren WLAN-Routern ein zweites Netz aktiviert werde. Unterbleib­t ein Widerspruc­h, werden diese Netze automatisc­h angeschalt­et. Ziel: Von unterwegs können andere Unitymedia-Kunden über diese neuen Hotspots kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkd­atenvolume­n sparen. Einen ähnlichen Service bietet zum Beispiel die Deutsche Telekom gemeinsam mit der spanischen Firma Fon an.

Die Verbrauche­rzentrale hatte die Vorgehensw­eise von Unitymedia beanstande­t. Die Bereitstel­lung von Hotspots für Kunden sei zwar grundsätzl­ich begrüßensw­ert, dürfe seitens des Unternehme­ns aber nicht ohne Zustimmung des Kunden erfolgen.

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