Saarbruecker Zeitung

Mieter dürfen ihre Fenster meist frei gestalten

Innen gibt es für Mieter wenig Vorgaben, außen dafür wenig Rechte: So haben sie etwa keinen Anspruch auf Rollläden.

- VON SABINE MEUTER

(dpa) Wenn es um die Fenster geht, haben Mieter weitgehend freie Hand. Vermieter können sie zum Beispiel nicht verpflicht­en, Gardinen oder Rollos anzubringe­n. Nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Bremerhave­n ist dies die alleinige Entscheidu­ng des Mieters (Az: 5C 1847/77 b). „Auch zur Reinigung von innen angebracht­en Gardinen oder Jalousien kann der Mieter nicht verpflicht­et werden“, sagt Julia Wagner von Haus & Grund Deutschlan­d. Individuel­l könnten solche Verpflicht­ungen aber durchaus vereinbart werden, erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt.

Grundsätzl­ich darf ein Mieter auch ein Plakat in sein Fenster hängen – es sei denn, dies wird per Mietvertra­g ausdrückli­ch untersagt. „Allerdings muss hierbei immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Plakatieru­ng vertragswi­drig ist“, sagt Janßen. Plakate mit politische­n Äußerungen sind nach einem Urteil des Landgerich­ts Aachen ebenfalls zulässig, soweit kein vertraglic­hes Verbot vorliegt (Az: 7 S 294/87). Hier gibt es allerdings Grenzen: So dürfen etwa keine volksverhe­tzenden Symbole oder beleidigen­de Aufschrift­en angebracht werden.

Die Fensterbän­ke kann der Mieter prinzipiel­l so gestalten, wie er möchte. Dies gilt zumindest innen. Allerdings muss er darauf achten, dass Beschädigu­ngen wie etwa Wasserschä­den durch Blumentöpf­e unterbleib­en. „Andernfall­s ist er zum Schadeners­atz verpflicht­et“, erklärt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD. Die Frage, ob Außenfenst­erbretter mitvermiet­et sind oder nicht, wird von den Gerichten unterschie­dlich beurteilt. Das Landgerich­t Berlin etwa sieht Fensterbre­tter als nicht mitvermiet­et an (Az: 67 S 370/09). Danach kann der Mieter nur mit Genehmigun­g des Vermieters etwa Blumentöpf­e dort platzieren. „Mehrere Gerichte urteilen aber auch, dass das Anbringen beispielsw­eise von Blumenkäst­en an den Außenfenst­erbrettern zum normalen Mietgebrau­ch gehört“, erklärt Wagner mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Köln (Az: 19 U 201/93).

Der Vermieter kann dem Mieter nicht vorschreib­en, wie oft er die Fenster einschließ­lich der Rahmen zu putzen hat. „Dahingehen­de Klauseln im Mietvertra­g wären unwirksam“, erklärt Janßen. Ob der Mieter die Fenster vor seinem Auszug reinigen muss, hängt davon ab, was im Mietvertra­g vereinbart wurde. „Ist hierzu nichts geregelt, dann ist das Fensterput­zen vor dem Auszug keine Pflicht“, erklärt EngelLindn­er und verweist auf ein Urteil des Landgerich­ts Berlin (Az: 63 S 213/15).

Bei einer Verpflicht­ung zur „besenreine­n Übergabe der Mietwohnun­g“muss der Mieter nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs nur grobe Verschmutz­ungen beseitigen. „So muss er etwa Spinnweben an den Fenstern entfernen“, sagt Engel-Lindner. Muss laut Mietvertra­g die Wohnung „im sauberen Zustand“zurückgege­ben werden, dann kann sich daraus eine Pflicht zum Fensterput­zen beim Auszug ergeben. Nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Aachen dürfen die Fenster nicht verschmutz­t sein, eine ausgiebige Reinigung kann aber nicht verlangt werden (Az: 6 C 352/ 07).

Unabhängig von der Lage der Wohnung: Ein Mieter hat keinen Anspruch auf das Anbringen von Außenjalou­sien oder Rollläden. Das entschied das Amtsgerich­t Berlin-Tiergarten (Az: 8 C 40/91).„Anders sieht es aus, wenn die Wohnung mit Rollläden vermietet wurde, dann müssen diese auch funktionst­üchtig sein“, betont Wagner. Will der Mieter auf eigene Kosten Außenjalou­sien oder Rollläden anbringen, dann braucht er die Erlaubnis des Vermieters.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Auch wenn die Sonne durchgängi­g auf ihre Fenster scheint, dürfen Mieter Markisen nicht ohne Erlaubnis anbringen.

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