Saarbruecker Zeitung

Streit um startende Schulbusse

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(np) Werden Schulbusse nachts vor der Schule geparkt, müssen Anwohner es unter Umständen hinnehmen, dass die Motoren bereits früh morgens gestartet werden. Das hat das Verwaltung­sgericht in Neustadt an der Weinstraße entschiede­n (Az.: 3 K 778/16.NW ).

Vor der Konrad-Adenauer-Schule in Vinningen befinden sich vier Haltebucht­en für Schulbusse. Zwei Buslinien bringen die Schüler morgens vor 8 Uhr zur Schule und holen sie bei Unterricht­sende zwischen 12 und 13 Uhr sowie um 15.50 Uhr wieder ab. Nachts dienen die Haltebucht­en in der Regel als Nachtstand­ort für ein bis zwei Busse. Ein Anwohner, dessen Anwesen nur rund 200 Meter entfernt liegt, beschwerte sich wiederholt über den Lärm, den die Busse verursache­n, da sie häufig nachts gestartet würden. Der Mann, der sich in seiner Nachtruhe gestört fühlte, zog vor Gericht.

Er hatte mit seiner Klage allerdings keinen Erfolg. Die Richter erklärten, laut Straßenver­kehrsordnu­ng (Paragraf 12, Absatz 3a) sei es zwar unzulässig, Kraftfahrz­euge mit einer Gesamtmass­e über 7,5 Tonnen innerhalb geschlosse­ner Ortschafte­n in reinen und allgemeine­n Wohngebiet­en zu parken. Das gelte zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Da das Anwesen des Mannes jedoch 200 Meter von den Haltebucht­en entfernt liege, könne es nicht mehr zum allgemeine­n Wohngebiet gezählt werden und gehöre nicht mehr zum „geschützte­n Nachbarsch­aftsbereic­h“.

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