Kind haftet für elterliches Rentenkonto
(dpa) Ein generalbevollmächtigtes Kind haftet für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Az.: L 16/3 U 58/14). Macht ein Sozialversicherungsträger eine Rückzahlung gegen die Eltern geltend, kann das Kind zur Zahlung verpflichtet sein. Im verhandelten Fall hatte der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover weiterhin auf das Konto eines Unfallopfers eine Verletztenrente gezahlt, obwohl dieses schon verstorben war.