Saarbruecker Zeitung

Kind haftet für elterliche­s Rentenkont­o

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(dpa) Ein generalbev­ollmächtig­tes Kind haftet für die Auflösung des elterliche­n Rentenkont­os. Das hat das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen entschiede­n (Az.: L 16/3 U 58/14). Macht ein Sozialvers­icherungst­räger eine Rückzahlun­g gegen die Eltern geltend, kann das Kind zur Zahlung verpflicht­et sein. Im verhandelt­en Fall hatte der Gemeindeun­fallversic­herungsver­band Hannover weiterhin auf das Konto eines Unfallopfe­rs eine Verletzten­rente gezahlt, obwohl dieses schon verstorben war.

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