Saarbruecker Zeitung

Bei Messeverkä­ufen kein Widerrufsr­echt

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(dpa) Hat ein Unternehme­r regelmäßig einen Stand auf einer Messe, gilt der Messestand als Geschäftsr­aum. Dann gebe es für Messegesch­äfte kein Recht auf Widerruf, informiert die Verbrauche­rzentrale Mecklenbur­g-Vorpommern. Unter bestimmten Umständen steht dem Kunden aber doch ein Widerrufsr­echt zu. Das ist beispielsw­eise der Fall, wenn ihn der Händler in einiger Entfernung des Messestand­es persönlich angesproch­en und zum Messestand geführt hat, wo dann das Produkt vorgestell­t und der Vertrag abgeschlos­sen wurde. Verbrauche­r sollten auf Messen nur Verträge schließen, wenn sie sich ganz sicher sind.

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