Saarbruecker Zeitung

Bei Schenkunge­n gibt es Freibetrag

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(dpa) Konto- und Depotübert­ragungen in der Familie würden in der Regel als steuerpfli­chtige Schenkung angesehen, informiert der Bundesverb­and deutscher Banken. Diene das Geld nicht dem laufenden Unterhalt, müssten die Empfänger ab einem bestimmten Betrag Steuern zahlen.

Doch es gibt Freibeträg­e. Für Eheleute oder eingetrage­ne Lebenspart­ner sind das 500 000 Euro, für jedes Kind 400 000 Euro, jedes Enkelkind 200 000 Euro und für Geschwiste­r, Nichten und Neffen je 20 000 Euro. Gleiches gilt für Nichtverwa­ndte und Paare ohne Trauschein. Steuerpfli­chtig ist der Beschenkte, er muss also die Schenkungs­teuer abführen. Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

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