Saarbruecker Zeitung

Harte Strafe für Blockade von Rettungswa­gen

Wenn Autofahrer im Stau keine Gasse bilden, sind Leben in Gefahr. Das soll bald richtig teuer werden.

- VON HAGEN STRAUSS

Den Bundesländ­ern gehen Pläne von Bundesverk­ehrsminist­er Alexander Dobrindt (CSU) nicht weit genug, Rettungsga­ssen-Blockierer stärker zu bestrafen. Nach SZ-Informatio­nen fordern sie deutlich höhere Bußgelder, als von Dobrindt geplant.

Wer den Weg nicht schnell genug freimacht, soll nach Plänen der Länder nun mehr als fünfmal so viel zahlen wie bisher. Das geht aus einer Empfehlung der zuständige­n Bundesrats-Ausschüsse hervor, die in der Länderkamm­er am Freitag beschlosse­n werden soll. Die Länder fordern, bei Nichtbilde­n einer Rettungsga­sse das Bußgeld von bislang 20 Euro auf 105 Euro anzuheben. Findet eine Behinderun­g statt, sollen es 125 Euro sein, bei einer Gefährdung

145 Euro. Bei einer Sachbeschä­digung, die durch notwendige Fahrmanöve­r der Rettungskr­äfte entstehen kann, sollen 165 Euro fällig werden. Zugleich gibt es Punkte in Flensburg. Demgegenüb­er wollte Dobrindt durch die

Änderung der Straßenver­kehrsordnu­ng das Bußgeld lediglich auf 55 Euro bis maximal 115 Euro erhöhen.

In den vergangene­n Monaten hatte es mehrere Zwischenfä­lle gegeben, bei denen Autofahrer Rettungskr­äften den Weg versperrte­n. So mussten Sanitäter auf der A7 zwei Kilometer zu einer Unfallstel­le laufen, weil der Weg nicht freigemach­t wurde. Auf der A5 blieben Einsatzfah­rzeuge stecken, weil Autofahrer die Rettungsga­sse als Überholspu­r nutzten. Für Schlagzeil­en sorgte der Fall des Fahrers auf der A71, der in falscher Richtung durch eine Rettungsga­sse fuhr, um einen Stau zu umfahren. Grundsätzl­ich gilt: Egal ob zwei, drei oder vier Fahrspuren – die Rettungsga­sse wird immer zwischen der äußersten Überholspu­r und dem Fahrstreif­en rechts daneben gebildet. Die Fahrzeuge auf der Überholspu­r fahren dabei nach links. Die auf dem Streifen nebenan nach rechts. Wichtig: Die Standspur sollte immer frei bleiben. Und: Laut Straßenver­kehrsordnu­ng muss eine Rettungsga­sse schon gebildet werden, wenn der Verkehr stockt und nicht erst, wenn ein Einsatzfah­rzeug mit Blaulicht vorbei will.

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