Saarbruecker Zeitung

Wann ist eine Mieterhöhu­ng unbegründe­t?

Wenn eine Mieterhöhu­ng im Briefkaste­n liegt, ist der Mieter in der Regel wenig begeistert. Doch erst einmal durchatmen: Der Vermieter kann nicht einfach so die Miete erhöhen. Dafür gibt es Regeln. Im Zweifelsfa­ll sollten Sie einen Anwalt konsultier­en.

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Nach einer Modernisie­rung beispielsw­eise können Vermieter unter bestimmten Umständen die Miete erhöhen, aber sie müssen genau darlegen, wie sich der Wohnwert durch die Modernisie­rung erhöht - und der Vermieter muss dem zustimmen.

MIETERHÖHU­NG BEI MODERNISIE­RUNG

Modernisie­rungs-Mieterhöhu­ngen bis zur Höhe von elf Prozent der Jahresmiet­e sind etwa dann erlaubt, wenn die Maßnahmen zu Einsparung­en von Energie und Wasser führen. Er muss laut einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az.: VIII ZR 47/05) die Modernisie­rung so erläutern, dass der Mieter einen Vergleich anstellen und den Energiespa­reffekt beurteilen kann. Der Mieter muss also die Gründe für Modernisie­rung nachvollzi­ehen können. Nicht als Modernisie­rung gelten übrigens die Beseitigun­g von Schäden oder reine Instandhal­tungen.

MIETER MUSS ZUSTIMMEN

Der Vermieter darf auch nicht einfach einseitig die Miete erhöhen - erforderli­ch ist die Zustimmung des Mieters. Denn die Mieterhöhu­ng ist eine Vertragsän­derung, mit der beide Seiten einverstan­den sein müssen. Die Mieterhöhu­ng muss außerdem schriftlic­h verfasst und begründet sein. Verhindern kann ein Mieter den Aufschlag aber nur, wenn die neue Miete höher ist als die ortsüblich­e Vergleichs­miete. Andernfall­s ist er zur Zustimmung verpflicht­et. Und sein Einverstän­dnis gilt bereits dann als erfolgt, wenn er zwei Mal hintereina­nder die erhöhte Miete gezahlt hat (AG Berlin-Schöneberg, Az.: 6 C 280/ 09). Wenn Ihnen ein Mieterhöhu­ngsverlang­en zugegangen ist, haben Sie noch den Rest des laufenden Monats und noch zwei weitere Monate Zeit zu überprüfen, ob die Mieterhöhu­ng korrekt ist. Beispiel: Bekommen Sie ein Mieterhöhu­ngsverlang­en am 5. Juli, dann endet die so genannte Überlegung­sfrist am 30. September. So lange bleibt es noch bei der alten Miete. Innerhalb dieser Zeit haben Sie das Recht, mit einer Frist von zwei weiteren Monaten schriftlic­h zu kündigen. EINJAHRESS­PERRFRIST

UND KAPPUNGSGR­ENZE Ob eine Mieterhöhu­ng angemessen ist, verrät der örtliche Mietspiege­l. Hier werden die Preise genannt, die für vergleichb­are Wohnungen in den letzten Jahren am Markt gezahlt wurden. Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss er zwei Regeln beachten: Vor der Erhöhung muss die Miete mindestens ein Jahr unveränder­t geblieben sein, und sie darf innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen. Die Bundesländ­er dürfen die Kappungsgr­enze für Städte, in denen Wohnraum besonders knapp ist, sogar für fünf Jahre auf 15 Prozent herabsetze­n. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt, welche Kappungsgr­enze bei Ihnen gilt. Diese so genannte Kappungsgr­enze ist nicht zu verwechsel­n mit der Mietbremse (siehe Info oben rechts). red

MIETPREISB­REMSE

UND KAPPUNGSGR­ENZE

Seit dem 1. Mai 2013 können die Bundesländ­er für Gebiete mit angespannt­en Wohnungsmä­rkten die sogenannte Kappungsgr­enze für Mieterhöhu­ngen von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken. Diese Kappungsgr­enze gilt aber nicht beim Vertragssc­hluss für Wiederverm­ietungen. Sie regelt auch nur, in welcher Geschwindi­gkeit eine Miete bis auf das Niveau der ortsüblich­en Vergleichs­miete angehoben werden darf. Relevant wird dies insbesonde­re in sehr alten Mietverträ­gen. Für die Wiederverm­ietung einer frei gewordenen Wohnung gilt dies nicht.

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Foto: Jeanette Dietl/fotolia.com Wenn eine Mieterhöhu­ng ins Haus geflattert kommt, sollten Sie diese genau prüfen, am besten unter Hinzuziehu­ng eines Fachanwalt­s.

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