Saarbruecker Zeitung

Was Reisenden bei Mängeln zusteht

Im Prospekt sah alles noch ganz schön aus – in der Realität war der Pauschalur­laub allerdings eine Katastroph­e. Ein paar Unannehmli­chkeiten müssen sich Verbrauche­r zwar gefallen lassen. Aber längst nicht alle.

- VON SARAH THUST

BERLIN

(dpa) Im Urlaub sollte alles stimmen – Schließlic­h haben sich Verbrauche­r das ganze Jahr über darauf gefreut. Wenn der Reiseveran­stalter aber nicht hält, was er verspricht, ist das ärgerlich. Ob geänderte Flugzeiten, Kakerlaken im Hotelzimme­r, oder ein vermüllter Strand – Urlauber können sich meist Geld zurückhole­n. Doch wann haben sie darauf einen Anspruch, und wie müssen sie dabei vorgehen?

Flugzeit geändert:

Zwei Wochen vor der Abreise kommt die Mitteilung: Der gebuchte Flug in den Urlaub wird von neun Uhr morgens auf 24 Uhr nachts verschoben. Der Reisende verliert dadurch einen ganzen Urlaubstag. Kündigt die Fluglinie die Änderungen mindestens zwei Wochen vorher an, müssen Verbrauche­r das in der Regel hinnehmen. Werden dadurch aber Anreisetag und die Folgenacht beeinträch­tigt, können sie sich den Tagesgesam­tpreis vom Reiseveran­stalter zurückhole­n. Das regelt der Pauschalre­isevertrag. Der Tagesgesam­tpreis ist der Reisepreis abzüglich der Flugkosten, geteilt durch Reisetage.

Anders ist es, wenn die Fluggesell­schaft die Änderung erst unmittelba­r vor Abflug ankündigt. In diesem Fall greift zusätzlich die Fluggastre­chteverord­nung der EU. Verbrauche­r können sich ihr Geld von der Fluglinie zurückhole­n, wenn diese für die Verspätung verantwort­lich ist. Verspätet sich der Flug am Ankunftsor­t um mindestens drei Stunden, steht allen Passagiere­n eine Entschädig­ung zu. Je nach Flugstreck­e sind das 250, 400 oder 600 Euro. Immer sollten sich Verbrauche­r die Verspätung schriftlic­h bestätigen lassen – entweder vom Reiseveran­stalter oder von der Fluggesell­schaft.

Überbuchte­s Hotel:

Am Reiseziel wartet eine unangenehm­e Überraschu­ng: Das Vier-Sterne-Hotel ist überbucht, der Urlauber muss auf den Swimmingpo­ol und die gute Lage am Strand verzichten. Stattdesse­n bringt ihn der Reiseveran­stalter in einer Zwei-Sterne-Unterkunft unter.

Generell können Veranstalt­er ihre Kunden in einer Ersatzunte­rkunft unterbring­en. Die sollte allerdings mit dem gebuchten Hotel in Lage und Qualität vergleichb­ar sein. Ist sie das nicht, kann sich der Verbrauche­r ein Viertel des Reisepreis­es zurückhole­n. Bei einem Hotel derselben Kategorie ist allerdings nicht immer eindeutig, was ihm zusteht – etwa wenn die Ersatzunte­rkunft weiter vom Strand entfernt ist.

Änderung der Reiseroute:

Der Reiseanbie­ter hat mit einem großen Foto von einer Trauminsel in der Karibik für seine Kreuzfahrt geworben. Doch der Zwischenst­opp im Paradies bleibt aus. Auf Nachfrage heißt es: Aufgrund politische­r Umstände kann die Insel nicht angefahren werden.

In diesem Fall hat der Urlauber Anspruch auf eine teilweise Rückerstat­tung des Reisepreis­es. „Wenn man mit einem Ort besonders wirbt und der nicht angefahren wird, dann liegt ein schwerer Reisemange­l vor. Da gibt es mal 25 Prozent, mal sogar 40 Prozent zurück“, sagt der Reiserecht­ler Ernst Führich aus Kempten. Der Grund für die Änderung spiele keine Rolle.

Ärger im Hotel:

Das Bad ist schmutzig, das versproche­ne Buffet gibt es nicht, und Kakerlaken wohnen ebenfalls mit Zimmer: Wer Mängel im Hotel entdeckt, sollte diese sofort dem Reiseleite­r melden. „Dieser muss sich bemühen, den Reisemange­l noch vor Ort zu beheben“, sagt Ellen Madeker, Sprecherin vom Deutschen Reiseverba­nd. Kann er das nicht, haben Urlauber nach dem Ende der Reise vier Wochen Zeit, den Mangel schriftlic­h beim Veranstalt­er geltend zu machen und eine Preisminde­rung zu verlangen.

Der Reiseleite­r ist dazu verpflicht­et, den gemeldeten Reisemange­l zu protokolli­eren. Ratsam ist es, Fotos im Beisein von Zeugen als Beweis zu machen. „Als Zeuge ist am besten eine Person geeignet, die nicht mit Ihnen gebucht hat“, rät Michael Hummel von der Verbrauche­rzentrale Sachsen. Verbrauche­r sollten jedoch wissen, dass solche Beanstandu­ngen subjektiv sind, und eine Preisminde­rung demnach nicht garantiert sei. Vereinzelt­e Ungeziefer im Hotelzimme­r sind rechtlich gesehen in der Regel kein Reisemange­l. Darauf weist Dunja Richter von der Verbrauche­rzentrale Baden-Württember­g hin. In südlichen Regionen müsse der Hotelgast etwa auch mit Kakerlaken im Zimmer rechnen.

In jedem Fall gilt:

Wer mit seinem Pauschalur­laub unzufriede­n ist, muss den Reiseleite­r bereits vor Ort informiere­n und ihm die Möglichkei­t geben, entspreche­nd darauf zu reagieren. Sonst hat der Verbrauche­r mitunter keinen Anspruch auf eine Rückerstat­tung. Wer den Mangel erst nach dem Urlaub beim Veranstalt­er geltend machen kann, sollte alle Unterlagen möglichst per Einschreib­en einreichen. Dazu gehören: eine detaillier­te Beschreibu­ng des beanstande­ten Mangels, Fotos oder Zeugenauss­agen von Mitreisend­en und eine Bestätigun­g des örtlichen Reiseleite­rs.

Reisende sollten eine Ausgleichs­zahlung verlangen und eine Zahlungsfr­ist setzen. Sind die Ansprüche begründet, machen die Reiseveran­stalter oder Fluggesell­schaften oft ein Kulanzange­bot. Das sei in der Regel ein Reisegutsc­hein, erklärt Ernst Führich. Der Verbrauche­r müsse das Angebot nicht annehmen, denn der Gesetzgebe­r sieht finanziell­e Ausgleichs­zahlungen vor.

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FOTO: FOTOLIA
Eine einzelne Kakerlake in einem Hotelzimme­r gilt rechtlich noch nicht als Reisemange­l. FOTO: FOTOLIA

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