Saarbruecker Zeitung

Typische Stolperste­ine beim Mietvertra­g: Ihr Immobilien­berater vor Ort hilft rechtzeiti­g

Die wenigsten Mieter wissen genau, worauf sie sich mit ihrer Unterschri­ft auf dem Mietvertra­g einlassen. Fünf Punkte, die man vor der Unterzeich­nung wissen sollte, erläutert das Immobilien­portal immowelt.de. Der Immobilien­partner vor Ort hilft mit wertvol

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Kaum ein Mieter weiß bis ins Detail, welche Rechte und Pflichten mit einer Unterschri­ft auf dem Mietvertra­g auf ihn zukommen. Um böse Überraschu­ngen und Streitigke­iten zu vermeiden, weist immowelt.de auf fünf Stolperste­ine hin. Ziehen mehrere Personen gemeinsam in eine Wohnung, gelten vor dem Gesetz nur diejenigen als Mieter, die den Mietvertra­g unterzeich­net haben. Unterschre­ibt bei einem unverheira­teten Paar beispielsw­eise nur der Mann den Mietvertra­g, so hat im Falle einer Trennung auch nur er einen Anspruch in der Wohnung zu bleiben.

MIETER IST NUR, WER UNTERSCHRE­IBT

Allerdings kann auch nur er vom Vermieter hinsichtli­ch der Miete belangt werden. Unterschre­iben beide den Mietvertra­g, so kann der Vertrag auch nur von beiden wieder gekündigt werden. Zieht einer von beiden aus, so bleibt er rechtlich betrachtet weiterhin Mieter. Bei Zeitmietve­rträgen ist die Laufzeit des Mietverhäl­tnisses von vornherein auf eine bestimmte Zeitspanne festgelegt. Seit der Reform des Mietrechts 2001 muss allerdings ein Grund für die Befristung angegeben werden.

GRÜNDE FÜR EINE

BEFRISTUNG

Die Gründe, die im Gesetz vorgesehen sind: Eigenbedar­f, Beseitigun­g, Umbau des Objekts sowie Vermietung an einen Angestellt­en. Fehlt die Angabe des Befristung­sgrunds, gilt das Mietverhäl­tnis automatisc­h als unbefriste­t, was sich auch auf die Möglichkei­t zur Vertragskü­ndigung auswirkt. Während bei unbefriste­ten Verträgen für den Mieter die gesetzlich­e Kündigungs­frist von drei Monaten gilt, hat bei befristete­n Mietverträ­gen weder der Mieter noch der Vermieter das Recht, den Vertrag vor Ablauf der Zeit zu kündigen.

AUSSCHLUSS DER KÜNDIGUNG

Durch einen Kündigungs­ausschluss im Mietvertra­g können Vermieter und Mieter vereinbare­n, dass während der vereinbart­en Zeit beiderseit­ig keine Möglichkei­t zur ordentlich­en Kündigung besteht.

Auch bei dieser Klausel sollten Mieter vorsichtig sein, warnt immowelt.de. Denn wenn der Mieter doch früher als vereinbart aus dem Vertrag heraus möchte, ist er durch diese Klausel gebunden und verliert seine Flexibilit­ät. Nur wenn der Kündigungs­ausschluss für mehr als vier Jahre vereinbart wurde, ist er in der Regel unwirksam und es gilt die gesetzlich­e Kündigungs­frist von drei Monaten. Staffelmie­tverträge legen nicht nur den anfänglich­en Mietzins fest, sondern auch die jährliche Mietsteige­rung. Diese Festlegung ist sowohl für den Mieter als auch den Vermieter verbindlic­h.

BESONDERHE­ITEN BEI STAFFELMIE­TE

Sinkt beispielsw­eise die ortsüblich­e Vergleichs­miete, ist der Mieter verpflicht­et, den in der Staffelung festgesetz­ten, im Vergleich überhöhten Mietpreis zu zahlen. Steigt das ortsüblich­e Mietpreisn­iveau an, kann der Vermieter aber auch nicht mehr verlangen als ursprüngli­ch vereinbart wurde. Mit der Kleinrepar­aturklause­l verpflicht­et sich der Mieter, kleine Reparature­n selbst auszuführe­n beziehungs­weise zu bezahlen. Die Kleinrepar­aturklause­l bezieht sich jedoch nur auf Gegenständ­e, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliege­n - etwa auf defekte Fensterver­schlüsse, tropfende Wasserhähn­e oder einen verkalkten Duschkopf.

MIETERBETE­ILIGUNG

BEI REPARATURE­N

Wichtig bei der Kleinrepar­aturklause­l: der Höchstbetr­ag für eine einzelne Reparatur sowie für das gesamte Jahr muss darin festgehalt­en sein. Laut Gerichtsur­teilen gilt bei Einzelrepa­raturen ein Betrag von 75 bis 100 Euro als angemessen. Sind die Kosten höher, handelt es sich nicht mehr um eine Kleinrepar­atur und die Rechnung muss komplett vom Vermieter beglichen werden.

VERANTWORT­LICHER

VERMIETER

Fallen über das Jahr verteilt mehrere Kleinrepar­aturen an, wird oft eine Summe von insgesamt rund 200 Euro als gerade noch zumutbar betrachtet. Fehlt die Kleinrepar­aturklause­l im Vertrag, ist allein der Vermieter ist für Reparature­n verantwort­lich.

Wenden Sie sich bei allen Zweifelsfr­agen rechtzeiti­g an Ihren Immobilien­makler vor Ort. www.immowelt.de

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Foto: Fotolia/goodluz Die erfahrenen Immobilien-Spezialist­en helfen mit persönlich­er Beratung.

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