Saarbruecker Zeitung

Alte Rufnummer beim neuen Anbieter

Werden Mobilfunkv­ertrag wechselt, möchte häufig seine Nummerbeha­lten. Doch dabei gibtes vielzubeac­hten.

- VON JOCHEN WIELOCH

BONN

(dpa) Die Deutschen telefonier­en gerne. Neun von zehn Haushalten haben laut Statistisc­hem Bundesamt einen Festnetzan­schluss. Hinzu kommen laut Bundesnetz­agentur rund 129 Millionen aktive SIM-Karten in Deutschlan­d. Viele Nutzer haben also mehr als einen Handy-Vertrag. Da sich Preise und Konditione­n ständig ändern, fragen sich viele Kunden: Soll ich meinen Anbieter wechseln, und was passiert dann mit meiner bisherigen Nummer?

Grundsätzl­ich erwerben Nutzer an einer Rufnummer kein Eigentums-, sondern nur ein Nutzungsre­cht. Dieses gilt allerdings nur im Rahmen ihres Vertrages mit dem Telekommun­ikationsdi­enst. In der Regel entfällt es mit dem Ende des Vertrags. Ausnahme: „Sofern ein Kunde zum Vertragsen­de bei einem anderen Anbieter eine Rufnummern­mitnahme, die sogenannte Portierung beauftragt, behält er das Nutzungsre­cht an der Nummer“, erklärt die Bundesnetz­agentur. Beim Wechsel des Anbieters haben Kunden also einen Rechtsansp­ruch darauf, dass sie die bisherige Rufnummer behalten können. Wechselt der Kunde jedoch den Vertrag beim selben Anbieter, hat er keinen Anspruch darauf. Dann entscheide­t der Anbieter selbst, ob er die Mitnahme der Rufnummer erlaubt.

Bei Festnetznu­mmern kann der Anbieter eine Portierung verweigern, solange der Kunde noch vertraglic­h an ihn gebunden ist. Anders sieht das beim Mobilfunk aus: „Die vorzeitige Portierung einer Rufnummer ist auch dann möglich, wenn der Mobilfunkv­ertrag noch länger läuft“, erklärt Markus Weidner vom Telekommun­ikationspo­rtal teltarif.de. Für die alte SIM-Karte erhält der Kunde dann eine neue Rufnummer, die bisherige wird auf die SIM-Karte des neuen Anbieters übertragen.

Wer seine Mobilfunkr­ufnummer vorzeitig mitnehmen will, muss wissen, dass der eigentlich­e Vertrag mit dem bisherigen Anbieter davon unberührt bleibt. Der Kunde ist also weiterhin verpflicht­et, Rechnungen zu bezahlen. Auf diesen Umstand müsse der neue Anbieter vor Vertragssc­hluss hinweisen, erklärt die Bundesnetz­agentur. Der alte Anbieter ist zudem verpflicht­et, über alle Kosten aus dem bestehende­n Vertrag zu informiere­n. Er muss auch eine neue Mobilfunkr­ufnummer zuteilen, sofern der Kunde das verlangt.

Auch bei Prepaid-Verträgen muss der Anbieter die Mitnahme der Rufnummer ermögliche­n. Weidner zufolge knüpfen einige Anbieter das aber an Bedingunge­n. Kunden sollten etwa darauf achten, dass sie ausreichen­d Guthaben auf der Prepaidkar­te haben, damit alle Kosten beglichen werden können, die durch die Rufnummern­mitnahme entstehen. Meist fallen keine Kosten an, wenn ein Kunde seine Rufnummer behalten will und innerhalb eines Anbieters von Prepaid auf einen Laufzeitve­rtrag wechselt.

Um einen reibungslo­sen Wechsel zu gewährleis­ten, muss der neue Anbieter die Rufnummern­mitnahme möglichst drei Wochen vor dem Vertragsen­de beantragen. Außerdem müssen die Kundendate­n beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichne­t sein, so die Bundesnetz­agentur. Bei einem Anbieterwe­chsel sollten Kunden vor der Kündigung ihres Vertrages ihre Daten beim alten Anbieter aktualisie­ren. Wichtig sind vor allem Rufnummer, Name und Geburtsdat­um.

„Solange ein Vertrag läuft, darf der Anbieter dem Kunden das Nutzungsre­cht an der zugehörige­n Rufnummer nicht gegen dessen Willen aberkennen“, erklärt die Bundesnetz­agentur. Für die Rufnummern­mitnahme berechnen Festnetz-Anbieter sieben bis acht Euro und Mobilfunk-Anbieter zwischen 25 und 30 Euro.

Kommt es nach Beantragun­g der Portierung zu einer Unterbrech­ung der Versorgung, die länger als einen Tag dauert, muss die Erreichbar­keit der Rufnummer so schnell wie möglich wieder hergestell­t werden. Stoßen Kunden beim Anbieter auf taube Ohren, sollten sie sich mit ihrem Anliegen an die Bundesnetz­agentur wenden.

Bei vielen Anbietern sei jedoch laut Bundesnetz­agentur kulanterwe­ise die Mitnahme einer Rufnummer bis zu 90 Tage nach Vertragsen­de möglich. Festnetznu­mmern können bis zu 180 Tage nach dem Vertragsen­de erneut zugeteilt werden. Ein verbindlic­her Rechtsansp­ruch besteht zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr.

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FOTO: DITTRICH/DPA

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