Saarbruecker Zeitung

WAS GERICHTE FÜR ANGEMESSEN HALTEN

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Es gibt keine einheitlic­he Regelung, wie hoch das Schmerzens­geld bei ähnlichen Unfällen ausfällt. Jeder Fall wird einzeln entschiede­n.

So hat das Landgerich­t Bonn dem Geschädigt­en nach einem Verkehrsun­fall für ein Schleudert­rauma mit zeitweiser Arbeitsunf­ähigkeit 500 Euro zugesproch­en. Das Oberlandes­gericht (OLG) Koblenz entschied für ein HWS-Syndrom mit Schleudert­rauma auf 7700 Euro.

1000 Euro Schmerzens­geld gab es nach einer „Scheibenwi­schergeste“für den Kläger vom Oberlandes­gericht Koblenz, für einen Stinkefing­er gestand das Amtsgerich­t Bremen 100 Euro zu, und nach rassistisc­hen Äußerungen fand das

Amtsgerich­t Schwäbisch Hall 360 Euro für angemessen.

Nach einem Sturz auf einem laubbedeck­ten Radweg sprach das Oberlandes­gericht Hamm einem Radfahrer 1800 Euro zu. Für eine Platzwunde und Gehirnersc­hütterung nach dem Zusammenst­oß zweier Radfahrer erstritt das Opfer vorm OLG Nürnberg 2500 Euro.

Weil er eine Hüftprothe­se mangelhaft eingesetzt hatte, wodurch der Patient einen Oberschenk­elbruch erlitt, verurteilt­e das

OLG Köln den Arzt zu 5000 Euro Schmerzens­geld. Einem Patienten, der nach einer Operation querschnit­tsgelähmt war, sprach das OLG Hamm 220 000 Euro zu.

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