Internet-Werbeblocker sind weiterhin zulässig
Das Oberlandesgericht München hat die Klage von mehreren Medienunternehmen gegen den umstrittenen Werbeblocker AdBlock Plus abgewiesen.
MÜNCHEN/KÖLN
(dpa) Im Kampf gegen ein Programm, das Werbung im Internet blockiert, haben mehrere Medienunternehmen erneut eine Niederlage erlitten. Wie das Münchner Oberlandesgericht (OLG) in drei Fällen entschied, darf das Kölner Unternehmen Eyeo seinen umstrittenen Werbeblocker AdBlock Plus weiter anbieten.
Geklagt hatten die Süddeutsche Zeitung, ProSiebenSat.1 und die RTL-Tochter IP Deutschland. Sie werfen Eyeo einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und hatten Schadenersatz verlangt. Nach Meinung der Kläger greift die Software erheblich in die Strukturen ihrer Internetseiten mit journalistischen Inhalten ein. In der Folge könnten keine Werbeerlöse mehr erzielt werden, was zu massiven Umsatzeinbüßen führe.
Das Gericht hat die Klage nun abgewiesen. Demnach übe Eyeo keinen unzulässigen Druck auf die Medienunternehmen auf. Auch handle es sich bei dem Geschäftsmodell nicht um verbotene aggressive Werbung oder einen Verstoß gegen das Kartellrecht. Laut der Urteile darf Eyeo weiterhin auch das kostenpflichtige Whitelist-Modell verwenden. Gegen eine Gebühr bietet Eyeo den Betreibern an, die Internetseiten auf einer sogenannten Whitelist zu registrieren, damit Anzeigen trotz aktiviertem Werbeblocker eingeblendet werden. Auch für diese Geschäftspraktik hatten die Kläger ein Verbot gefordert.
Zuvor hatte bereits das Münchner Landgericht die Forderungen der Kläger abgelehnt. Dagegen gingen die drei Firmen in Berufung. Die Anwälte der Süddeutschen Zeitung und die von Eyeo kommentierten das OLG-Urteil im Anschluss an die Verkündung nicht.
Mit AdBlock Plus hatten sich in der Vergangenheit bereits Gerichte in München, Hamburg und Köln beschäftigt. Zu den Klägern gehörten etwa Spiegel Online und Axel Springer. In allen Fällen hielten die Richter das Programm für legal. Springer hatte vor gut einem Jahr vor dem OLG Köln aber erreicht, dass das Modell des „Whitelisting“für unzulässig erklärt wurde.