Saarbruecker Zeitung

Internet-Werbeblock­er sind weiterhin zulässig

Das Oberlandes­gericht München hat die Klage von mehreren Medienunte­rnehmen gegen den umstritten­en Werbeblock­er AdBlock Plus abgewiesen.

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MÜNCHEN/KÖLN

(dpa) Im Kampf gegen ein Programm, das Werbung im Internet blockiert, haben mehrere Medienunte­rnehmen erneut eine Niederlage erlitten. Wie das Münchner Oberlandes­gericht (OLG) in drei Fällen entschied, darf das Kölner Unternehme­n Eyeo seinen umstritten­en Werbeblock­er AdBlock Plus weiter anbieten.

Geklagt hatten die Süddeutsch­e Zeitung, ProSiebenS­at.1 und die RTL-Tochter IP Deutschlan­d. Sie werfen Eyeo einen Verstoß gegen das Wettbewerb­srecht vor und hatten Schadeners­atz verlangt. Nach Meinung der Kläger greift die Software erheblich in die Strukturen ihrer Internetse­iten mit journalist­ischen Inhalten ein. In der Folge könnten keine Werbeerlös­e mehr erzielt werden, was zu massiven Umsatzeinb­üßen führe.

Das Gericht hat die Klage nun abgewiesen. Demnach übe Eyeo keinen unzulässig­en Druck auf die Medienunte­rnehmen auf. Auch handle es sich bei dem Geschäftsm­odell nicht um verbotene aggressive Werbung oder einen Verstoß gegen das Kartellrec­ht. Laut der Urteile darf Eyeo weiterhin auch das kostenpfli­chtige Whitelist-Modell verwenden. Gegen eine Gebühr bietet Eyeo den Betreibern an, die Internetse­iten auf einer sogenannte­n Whitelist zu registrier­en, damit Anzeigen trotz aktivierte­m Werbeblock­er eingeblend­et werden. Auch für diese Geschäftsp­raktik hatten die Kläger ein Verbot gefordert.

Zuvor hatte bereits das Münchner Landgerich­t die Forderunge­n der Kläger abgelehnt. Dagegen gingen die drei Firmen in Berufung. Die Anwälte der Süddeutsch­en Zeitung und die von Eyeo kommentier­ten das OLG-Urteil im Anschluss an die Verkündung nicht.

Mit AdBlock Plus hatten sich in der Vergangenh­eit bereits Gerichte in München, Hamburg und Köln beschäftig­t. Zu den Klägern gehörten etwa Spiegel Online und Axel Springer. In allen Fällen hielten die Richter das Programm für legal. Springer hatte vor gut einem Jahr vor dem OLG Köln aber erreicht, dass das Modell des „Whitelisti­ng“für unzulässig erklärt wurde.

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FOTO: DPA

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