Saarbruecker Zeitung

Geld zurück bei größeren Verzögerun­gen

Kann sich die Bahn nicht an den Fahrplan halten, haben Reisende einen Anspruch auf Entschädig­ung. Wann sie diesen geltend machen können, erklärt die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen.

- VON MELISSA LEONHARDT

Wer mit dem Zug verreist, will schnell und pünktlich am Ziel ankommen. Umso ärgerliche­r ist es, wenn es zu größeren Verzögerun­gen kommt. Das müssen Kunden jedoch nicht einfach so hinnehmen. Denn kann sich das Bahnuntern­ehmen nicht an seinen Fahrplan halten, steht Kunden in der Regel eine Entschädig­ung zu. Darauf weist die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Nach der EU-Fahrgastve­rordnung können Reisende ihre geplante Weiterfahr­t ab einer Verspätung von 60 Minuten abbrechen und sich den Ticketprei­s für die verbleiben­de Strecke erstatten lassen. Nach einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (Az. C-509/ 11) bestehe der Anspruch auf Entschädig­ung auch bei höherer Gewalt wie Unwetter oder Streiks, teilen die Verbrauche­rschützer mit. Sorgt die Verspätung dafür, dass die ganze Reise sinnlos wird – etwa weil ein wichtiger Termin oder eine Veranstalt­ung verpasst wurde –, können Urlauber den vollen Fahrtpreis und eine Rückfahrt zum Ausgangspu­nkt der Reise fordern.

Will der Kunde die Fahrt bei nächster Gelegenhei­t fortsetzen, kann er sich bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde 25 Prozent, bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden 50 Prozent des Fahrpreise­s zurückhole­n.

Doch auch bei einer verspätete­n Ankunft von weniger als 60 Minuten könne nach Angaben der Verbrauche­rzentrale eine Entschädig­ung fällig werden, zum Beispiel wenn der Fahrgast als Konsequenz seinen Anschlussz­ug verpasst.

Verspätet sich der Zug um mindestens eine Stunde, müsse das Bahnuntern­ehmen außerdem für kostenlose Erfrischun­gen und Mahlzeiten in der Bahn oder am entspreche­nden Bahnhof sorgen. Für alle Passagiere, die einen oder mehrere Tage auf der Strecke bleiben, hat die Gesellscha­ft laut EUFahrgast­verordnung auch die Kosten für Hotelübern­achtungen zu übernehmen.

In verschiede­nen Fällen können Passagiere bei einem Zugausfall auch auf alternativ­e Verkehrsmi­ttel, zum Beispiel Taxis oder Busse, für die Weiterreis­e umsteigen und sich die Kosten dafür erstatten lassen. Demnach müsse das Unternehme­n bei einer verspätete­n Ankunft zwischen null und fünf Uhr sowie bei Ausfall des letzten fahrplanmä­ßigen Zuges die Fahrt zum eigentlich­en Zielort bezahlen. Das gelte bis zu einem Höchstbetr­ag von 80 Euro, erklären die Verbrauche­rschützer.

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FOTO: HOPPE/DPA Fährt der Zug eine Stunde später als geplant in den Bahnhof ein, können sich Reisende 25 Prozent des Fahrpreise­s erstatten lassen.

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