Geld zurück bei größeren Verzögerungen
Kann sich die Bahn nicht an den Fahrplan halten, haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung. Wann sie diesen geltend machen können, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Wer mit dem Zug verreist, will schnell und pünktlich am Ziel ankommen. Umso ärgerlicher ist es, wenn es zu größeren Verzögerungen kommt. Das müssen Kunden jedoch nicht einfach so hinnehmen. Denn kann sich das Bahnunternehmen nicht an seinen Fahrplan halten, steht Kunden in der Regel eine Entschädigung zu. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Nach der EU-Fahrgastverordnung können Reisende ihre geplante Weiterfahrt ab einer Verspätung von 60 Minuten abbrechen und sich den Ticketpreis für die verbleibende Strecke erstatten lassen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-509/ 11) bestehe der Anspruch auf Entschädigung auch bei höherer Gewalt wie Unwetter oder Streiks, teilen die Verbraucherschützer mit. Sorgt die Verspätung dafür, dass die ganze Reise sinnlos wird – etwa weil ein wichtiger Termin oder eine Veranstaltung verpasst wurde –, können Urlauber den vollen Fahrtpreis und eine Rückfahrt zum Ausgangspunkt der Reise fordern.
Will der Kunde die Fahrt bei nächster Gelegenheit fortsetzen, kann er sich bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde 25 Prozent, bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden 50 Prozent des Fahrpreises zurückholen.
Doch auch bei einer verspäteten Ankunft von weniger als 60 Minuten könne nach Angaben der Verbraucherzentrale eine Entschädigung fällig werden, zum Beispiel wenn der Fahrgast als Konsequenz seinen Anschlusszug verpasst.
Verspätet sich der Zug um mindestens eine Stunde, müsse das Bahnunternehmen außerdem für kostenlose Erfrischungen und Mahlzeiten in der Bahn oder am entsprechenden Bahnhof sorgen. Für alle Passagiere, die einen oder mehrere Tage auf der Strecke bleiben, hat die Gesellschaft laut EUFahrgastverordnung auch die Kosten für Hotelübernachtungen zu übernehmen.
In verschiedenen Fällen können Passagiere bei einem Zugausfall auch auf alternative Verkehrsmittel, zum Beispiel Taxis oder Busse, für die Weiterreise umsteigen und sich die Kosten dafür erstatten lassen. Demnach müsse das Unternehmen bei einer verspäteten Ankunft zwischen null und fünf Uhr sowie bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges die Fahrt zum eigentlichen Zielort bezahlen. Das gelte bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro, erklären die Verbraucherschützer.