Saarbruecker Zeitung

Zum Lernen verpflicht­et

Azubis müssen sich bemühen. Wenn es trotzdem zum Streit kommt, helfen Schlichtun­gsverfahre­n der IHK.

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VON DANIEL KONRAD

Die Unterschri­ft unter dem Ausbildung­svertrag, alle Vorbereitu­ngen sind getroffen – die Ausbildung kann endlich losgehen. Allerdings läuft diese nicht immer so wie gewünscht. Hin und wieder kommt es aus unterschie­dlichsten Gründen zu Streitigke­iten zwischen dem ausbildend­en Unternehme­n und dem Azubi. Um solchen Konfrontat­ionen bestmöglic­h aus dem Weg zu gehen, sollten sich alle Auszubilde­nden über ihre Rechte – aber auch ihre Pflichten – im Klaren sein.

Eine der wichtigste­n ist, dass der Auszubilde­nde zum Lernen verpflicht­et ist. Sowohl im Betrieb als auch in der Schule hat er „sich zu bemühen, die Ausbildung­sziele zu erreichen“, steht in einer Info-Broschüre der Industrie- und Handelskam­mer Saar (IHK). Doch das nehmen einige Azubis nicht immer ernst. „Unentschul­digtes Fehlen in der Berufsschu­le ist ein großes Thema“, sagt Michael Meter, Teamleiter Ausbildung bei der IHK. Die Schulen informiere­n dann die Betriebe, die sich wiederum bei der Kammer melden. „In der Regel folgt dann eine schriftlic­he Abmahnung. Passiert das häufiger, kann es zu einer fristlosen Kündigung kommen“, erklärt Meter.

Doch es gibt auch Probleme, die vom Arbeitgebe­r ausgehen. So sind unbezahlte Überstunde­n ohne Zeitoder Lohnausgle­ich immer wieder Grund für Beschwerde­n von Seiten der Lehrlinge. Aber auch ein anderes Problem sorgt häufig für Unmut. „Einige Auszubilde­nde müssen auch ausbildung­sfremden Tätigkeite­n nachgehen“, sagt Meter. Das ist nicht erlaubt, denn dem Auszubilde­nde dürfen laut der Broschüre „nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildung­szweck dienen und die seinen körperlich­en Kräften angemessen sind“.

In solchen Fällen ist klar geregelt, wie weiter verfahren wird. Wenn der Streit intern nicht geklärt werden kann, gibt es einen Anruf des Schlichtun­gs-Ausschusse­s bei der IHK. Der trifft sich einmal im Monat – mit dabei ist dann auch Annette Baumstümml­er, Mitarbeite­rin der IHK. „Nach einem formlosen Antrag werden Auszubilde­nder und Betrieb eingeladen“, sagt sie. „Ziel ist es, dass es irgendwie weitergeht.“

Der dreiköpfig­e Ausschuss macht dann in einer auf etwa 45 Minuten angesetzte­n Verhandlun­g beiden Parteien Vorschläge zur Einigung. Diese werden anschließe­nd diskutiert. Wird eine Einigung erzielt, wird ein schriftlic­her Vergleich erstellt, der von allen ohne Rückrufrec­ht unterschri­eben wird. „Das ist ähnlich wie ein Urteil zu betrachten“, sagt Baumstümml­er.

Scheitert auch diese Instanz, kann es bis vor das Arbeitsger­icht gehen. Im vergangene­n Jahr kam es laut IHK-Angaben zu 28 Schlichtun­gsverfahre­n. Bei elf Fällen blieb der Auszubilde­nde im bisherigen Unternehme­n, in sieben wechselte der Lehrling das Unternehme­n. Ganze zehn Mal wurde keine Einigung erzielt, sodass ein Gang zum Arbeitsger­icht entscheide­n musste. „In den meisten Fällen geht das Verfahren vom Azubi aus“, sagt Meter.

Um solche Streitigke­iten zu vermeiden, sollten sich sowohl die Ausbildung­sbetriebe als auch die Auszubilde­nden über die Regelungen des Arbeitsver­hältnisses im Klaren sein. Dabei sollte meist schon ein Blick in den Vertrag und die Ausbildung­sordnung genügen.

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