Wenn das Risiko eine Abschiebung rechtfertigt
Auch in Deutschland geborene islamistische Gefährder sind nicht vor einer Ausweisung sicher. Das entschied das Bundesgericht in Leipzig.
(dpa/afp) Harte Kante zeigen gegen Islamisten: Angesichts von Terrordrohungen und Anschlägen steht das Thema Innere Sicherheit im Bundestagswahlkampf hoch im Kurs. Doch abseits von Slogans erweist sich der Umgang mit Gefährdern, denen die Polizei einen Terrorakt zutraut, in der Praxis aber zäher als gedacht. So mancher Betroffene zieht gar vor Gericht, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. In zwei Grundsatzurteilen hat das Bundesverwaltungsgericht gestern aber dem Land Niedersachsen recht gegeben: Die Abschiebung von zwei Gefährdern nach Algerien und Nigeria sei in Ordnung gewesen.
Die beiden Männer, 27 und 22 Jahre alt, waren vor sechs Monaten bei einer Razzia in Göttingen festgenommen worden. Die Behörden entschlossen sich dazu, weil sie Anzeichen für einen womöglich unmittelbar bevorstehenden Anschlag sahen. Für ein Strafverfahren reichten die Beweise der Staatsanwaltschaft allerdings nicht. Daher machte Niedersachsen von einer 2005 ins Aufenthaltsgesetz eingefügten Vorschrift Gebrauch, wonach die Länder die Abschiebung eines Ausländers anordnen können, um terroristischen oder anderen Sicherheitsgefahren vorzubeugen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dieses Vorgehen nun im Hauptverfahren. Beiden Männern habe keine unmenschliche Behandlung gedroht.
Eine Bestätigung ist das Urteil für Niedersachsens SPD-Innenminister Boris Pistorius. Nach der Abschiebung hatte er weiteren Gefährdern im Frühjahr bereits „jederzeit mit der vollen Härte der uns zur Verfügung stehenden Mittel“gedroht. Weitere Abschiebungen aber gab es aber zunächst nicht, weil die beiden jungen Männer, die zwischenzeitlich bereits nach Nigeria und Algerien ausgeflogen wurden, vor das Bundesgericht zogen.
Trotz der Bestätigung der Leipziger Richter sind Abschiebungen kein Allheilmittel im Kampf gegen gefährliche Islamisten, die nicht wegen einer konkreten Straftat verurteilt werden können. Denn sie kommen nur bei einem kleineren Teil der bundesweit knapp 700 Gefährder in Betracht. Wer Deutscher ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen besitzt, ist vor Abschiebung geschützt. Dazu kommt, dass das Aufenthaltsgesetz unter Paragraph 58a klare Voraussetzungen für eine Abschiebung formuliert. Diese ist nur möglich „auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr (...)“. Ein vager Verdacht oder ein Bauchgefühl alleine reicht also nicht. Niedersachsen nutzte diese 2005 geschaffene Vorschrift als erstes Land und betrat damit bundesweit Neuland.
Große Nachahmung hat der harte Schritt gegen die in Göttingen geborenen Gefährder bislang nicht gefunden. Möglicherweise auch, weil das Leipziger Gericht im Fall des Algeriers in einem ersten Eilentscheid vom Frühjahr die Abschiebung von der Zusicherung der algerischen Regierung abhängig machte, dass dem Betroffenen keine Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Etliche Monate verstrichen, bis eine solche Zusage eintraf. Andere Zielländer mit schwieriger Menschenrechtslage dürften kaum schneller reagieren.
Ein langes juristisches Hickhack gibt es auch um weitere Gefährder, etwa den Tunesier Haikel S.. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte die Abschiebung mit dem Hinweis untersagt, dass dem Mann in seiner Heimat die Todesstrafe drohe. Nun müssen auch hier die Leipziger Richter entscheiden. Im Fall eines Bremer Gefährders wurde die Abschiebung Anfang August auf dem Weg zum Flughafen gestoppt: Der 18-Jährige hatte Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Um Gefährder zumindest an der Ausreise in die Kampfgebiete der Terrormiliz Islamischer Staat zu hindern, können deutsche Behörden die Reisepässe der Betroffenen einziehen. Erfolg versprechen sie sich auch von einem Verbot von Rekrutierungsorten radikaler Islamisten. Im März etwa verbot Niedersachsen den Deutschsprachigen Islamkreis Hildesheim. Wenige Wochen zuvor wurde in Berlin der umstrittene Moschee-Verein Fussilet 33 geschlossen, in dem auch der Berlin-Attentäter Anis Amri verkehrte.