Saarbruecker Zeitung

Werbung in sozialen Medien muss klar gekennzeic­hnet sein

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CELLE/HAMBURG (dpa) Viele Instagramo­der Youtube-Nutzer würden gerne mit ihren Aktivitäte­n auf den sozialen Netzwerken Geld verdienen. Doch wenn sie Werbung für Produkte machen, muss dies deutlich gekennzeic­hnet sein. Das geht aus einem jüngst veröffentl­ichten Urteil des Oberlandes­gerichts Celle hervor. (Az: 13 U 53/17)

In dem Fall ging es um eine Instagram-Anzeige für eine Drogerieke­tte, die nur mit dem Hinweis „#ad“als Werbung gekennzeic­hnet war. „Ad“steht kurz für „Advertisem­ent“, das englische Wort für Werbung. Das sei nicht ausreichen­d, so das Gericht. Auch deshalb, weil der kleine Hinweis nur als einer von sechs Hashtags weit unten im Text versteckt war.

„Wenn etwas Werbung ist, muss ich es klar und deutlich kennzeichn­en“, sagt Martin Gerecke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrech­t. Die Wörter „Werbung“und „Anzeige“seien dafür die sicherste Form. Zudem müssen sie gut sichtbar platziert werden: „Bei Instagram also am besten noch über dem Bild oder am Anfang des Textes, aber auf keinen Fall versteckt unter dem Beitrag.“

Die Regeln bei anderen Plattforme­n seien teilweise noch strenger. Bei Youtube sei zum Beispiel auch der Rundfunkst­aatsvertra­g ausschlagg­ebend, erklärt der Experte. Deshalb müssen Nutzer hier zum Beispiel auch Dauerwerbe­sendungen oder Produktpla­tzierungen als solche kennzeichn­en. Das empfehle sich nicht nur aus rechtliche­n Gründen, sondern auch des guten Rufs wegen.

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