Werbung in sozialen Medien muss klar gekennzeichnet sein
CELLE/HAMBURG (dpa) Viele Instagramoder Youtube-Nutzer würden gerne mit ihren Aktivitäten auf den sozialen Netzwerken Geld verdienen. Doch wenn sie Werbung für Produkte machen, muss dies deutlich gekennzeichnet sein. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor. (Az: 13 U 53/17)
In dem Fall ging es um eine Instagram-Anzeige für eine Drogeriekette, die nur mit dem Hinweis „#ad“als Werbung gekennzeichnet war. „Ad“steht kurz für „Advertisement“, das englische Wort für Werbung. Das sei nicht ausreichend, so das Gericht. Auch deshalb, weil der kleine Hinweis nur als einer von sechs Hashtags weit unten im Text versteckt war.
„Wenn etwas Werbung ist, muss ich es klar und deutlich kennzeichnen“, sagt Martin Gerecke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Die Wörter „Werbung“und „Anzeige“seien dafür die sicherste Form. Zudem müssen sie gut sichtbar platziert werden: „Bei Instagram also am besten noch über dem Bild oder am Anfang des Textes, aber auf keinen Fall versteckt unter dem Beitrag.“
Die Regeln bei anderen Plattformen seien teilweise noch strenger. Bei Youtube sei zum Beispiel auch der Rundfunkstaatsvertrag ausschlaggebend, erklärt der Experte. Deshalb müssen Nutzer hier zum Beispiel auch Dauerwerbesendungen oder Produktplatzierungen als solche kennzeichnen. Das empfehle sich nicht nur aus rechtlichen Gründen, sondern auch des guten Rufs wegen.