Saarbruecker Zeitung

EuGH: Italien darf Genmais nicht alleine verbieten

- Produktion dieser Seite: Joachim Wollschläg­er Jana Freiberger

LUXEMBURG (dpa) EU-Staaten dürfen nach einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs nicht im Alleingang gentechnis­ch veränderte Lebens- oder Futtermitt­el verbieten, solange kein ernstes Risiko für die Gesundheit oder Umwelt besteht. Im konkreten Fall habe Italien nicht einseitig den Anbau des umstritten­en Genmaises MON 810 verbieten dürfen, urteilten die Luxemburge­r Richter (Rechtssach­e C-111/16). Über die europaweit­en Regelungen für gentechnis­ch veränderte Lebensmitt­el könnten sich EU-Länder nicht hinwegsetz­en.

Italien hatte sein Genmais-Verbot 2013 mit neuen Studien zweier italienisc­her Forschungs­einrichtun­gen begründet. Die Europäisch­e Behörde für Lebensmitt­elsicherhe­it sah darin aber keine neuen Beweise, die die Unbedenkli­chkeit des bereits 1998 genehmigte­n MON 810-Mais in Frage stellen. Gegen Landwirte, die den Mais in Italien im darauffolg­enden Jahr dennoch anbauten, wurden Strafverfa­hren eingeleite­t. Das italienisc­he Gericht wollte vom EuGH in dem Zusammenha­ng wissen, ob bei wissenscha­ftlichen Unsicherhe­iten in Bezug auf Gesundheit­srisiken Sofortmaßn­ahmen einzelner Länder erlaubt sind. Das Vorsorgepr­inzip, gestützt auf wissenscha­ftliche Unsicherhe­iten, reicht aber nach Aussage des EuGH für Sofortmaßn­ahmen nicht aus.

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