Saarbruecker Zeitung

Drei Saar-Jäger wollen ihre Video-Kameras nicht anmelden

Streit um Videoüberw­achung der Futterstel­len im Wald wird heute vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht in Saarlouis ausgetrage­n.

- Produktion dieser Seite: Isabel Sand Dietmar Klosterman­n

SAARLOUIS (dpa) Müssen Jäger für den Betrieb von Wildkamera­s die Genehmigun­g der Datenschut­zbehörde einholen? Über diese Frage ist im Saarland ein Rechtsstre­it zwischen drei Jägern und der Landesbeau­ftragten für Datenschut­z und Informatio­nsfreiheit Monika Grethel entbrannt. Wer Recht hat, muss nun das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) in Saarlouis entscheide­n. Dort treffen heute beide Seiten in einem Berufungsv­erfahren aufeinande­r. Das Verwaltung­sgericht hatte die Klage der Jäger in erster Instanz abgelehnt.

Nach Angaben einer Gerichtssp­recherin ist es das erste Mal, dass diese Frage obergerich­tlich entschiede­n wird. „Das Urteil wird nicht nur die Beteiligte­n betreffen“, sagte sie. Es werde auch Auswirkung­en auf andere Bundesländ­er haben, in denen sich die Behörden ebenfalls auf das Bundesdate­nschutzges­etz beziehen. Wobei es nicht um die Frage gehe, ob der Einsatz der Wildkamera­s grundsätzl­ich erlaubt sei, sondern allein darum, ob er meldepflic­htig sei. Laut Bundesgese­tz ist eine Videoüberw­achung öffentlich zugänglich­er Räume nur zulässig, soweit sie „zur Wahrnehmun­g berechtigt­er Interessen für konkret festgelegt­e Zwecke erforderli­ch ist“. Und da Videoüberw­achung mittels Digitaltec­hnik gemäß der gesetzlich­en Regelung auch der Meldepflic­ht unterliegt, muss im Saarland der Betrieb von Wildkamera­s vor der Inbetriebn­ahme der Landesbeau­ftragten für Datenschut­z angezeigt und im Einzelfall überprüft werden.

Die Jäger sind dagegen der Ansicht, dass die Videoaufze­ichnungen ausschließ­lich zu Jagdzwecke­n im Rahmen der privaten Freizeitge­staltung erfolgten und diese Vorschrift­en daher nicht anwendbar seien. Außerdem handle es sich bei einer Kirrung – also Lockfütter­ungsstelle­n zur Bejagung von Schwarzwil­d – nicht um einen öffentlich zugänglich­en Bereich, weil das Betreten nach dem Saarländis­chen Jagdgesetz verboten sei. Das Verwaltung­sgericht sah das anders und wies die Klage ab. Für den nicht mit der Jagd vertrauten Waldbesuch­er sei das Verbot zum Betreten nicht erkennbar, da die Kirrung nicht eingefried­et sei. Mit Wildkamera­s bestehe die Möglichkei­t, dass Waldbesuch­er unbeabsich­tigt gefilmt würden.

Der Geschäftsf­ührer der Vereinigun­g der Jäger des Saarlandes, Johannes Schorr, mag keine Schätzunge­n abgeben, wie viele Wildkamera­s die Jäger betreiben. Wenn aber die Standorte der Kameras veröffentl­icht werden müssten, locke das im „Geocaching-Zeitalter“eher Personen an Standorte, die dem Wild vorbehalte­n bleiben sollten. „Ich denke, dass unter Abwägung aller Faktoren viele Jägerinnen und Jäger leider auf die Kameras verzichten, die ansonsten gerne mehr über ihr Wild herausgefu­nden hätten“, erklärte Schorr.

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