Saarbruecker Zeitung

Mindestloh­n bei Nachtzusch­lägen

Er gilt als untere Basis. Das Bundesarbe­itsgericht hat ein Grundsatz-Urteil gefällt.

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ERFURT (dpa) Mehr als zweieinhal­b Jahre nach Mindestloh­n-Einführung hat das Bundesarbe­itsgericht (BAG) die Position Tausender Schichtarb­eiter gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsric­hter stellten mit einem Urteil gestern klar, dass für Nachtzusch­läge, die nach dem tatsächlic­hen Stundenver­dienst berechnet werden, der Mindestloh­n als untere Basis gilt. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestloh­n fällig, entschied das Bundesarbe­itsgericht in Erfurt (Az.: 10 AZR 171/16).

Für den Präzedenzf­all und das nun vierte Grundsatzu­rteil zum Mindestloh­n sorgte eine sächsische Montagearb­eiterin aus einer kleinen Kunststoff­technikfir­ma mit 80 Beschäftig­ten. Für den ihr tariflich zustehende­n Nachtzusch­lag von 25 Prozent des Stundenver­dienstes hatte ihr Arbeitgebe­r nur 7,00 Euro als Grundlage genommen. Er müsse aber den Mindestloh­n von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen, entschied der Zehnte Senat. „Das ist Gesetz. Das ist die Basis“, sagte der Vorsitzend­e Richter Rüdiger Linck.

Zudem entschied er, dass in diesem Fall das gezahlte Urlaubsgel­d nicht auf den Mindestloh­n angerechne­t werden durfte. Der Grund: Es wurde bei Urlaubsant­ritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit. Nur dann hätte es nach einer anderen BAG-Entscheidu­ng von Juni 2016 verrechnet werden können. Der Senat bestätigte damit verschiede­ne Urteile. Für die Arbeiterin ging es in der letzten Instanz um eine eher kleine Nachzahlun­g: 29,74 Euro für Januar 2015.

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FOTO: ROLF RUPPENTHAl Nachtschic­ht ist Knochenarb­eit. Bei Zuschlägen ist der Mindestloh­n die untere Basis.

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