Saarbruecker Zeitung

Polizeikon­trolle von Afrikaner rechtens?

Das Urteil zur beklagten Identitäts­kontrolle von CDU-Politiker Mohamed Maiga wird erst in zwei Wochen fallen.

- VON UDO LORENZ

SAARLOUIS/SAARBRÜCKE­N Im Verwaltung­sgerichtss­treit um den angeblich nur wegen seiner schwarzen Hautfarbe von der Bundespoli­zei vor der eigenen Haustür in Saarbrücke­n-Malstatt kontrollie­rten Mohamed Maiga aus Mali wird erst in etwa zwei Wochen die mit Spannung erwartete Entscheidu­ng ergehen. Das kündigte Richter Christoph Schmit vom Verwaltung­sgericht des Saarlandes in Saarlouis gestern am Ende der rund einstündig­en mündlichen Verhandlun­g an. Während der Richter mit detaillier­tem Hinweis auf die Rechtslage Bedenken gegen die Durchsetzb­arkeit der Klage andeutete, blieb der Christdemo­krat Maiga (49), der seit 27 Jahren in Deutschlan­d lebt und seit 2014 die deutsche Staatsbürg­erschaft besitzt, nach der Gerichtsve­rhandlung vor laufender Kamera des SR-Fersehens bei seiner Behauptung: „Wenn ein weißer Richter vor der Haustür gestanden und eine Zigarette geraucht hätte, wäre er nicht kontrollie­rt worden“.

„Ich kann Sie verstehen, Sie fühlen sich in Ihrer Ehre gekränkt und diskrimini­ert“, sagte der Richter an Maiga gewandt. Er fügte aber an, dass eine Ehrverletz­ung und Diskrimini­erung in dem laufenden Verfahren allein nicht ausreiche, um der Klage gegen die Bundespoli­zei auf Unrechtmäß­igkeit stattzugeb­en. „Das Rechtsschu­tzsystem in Deutschlan­d ist nun mal so wie es ist.“Laut Richter Schmit, dessen Argumentat­ion sich der Anwalt der beklagten Bundespoli­zei weitgehend anschloss, war die Identitäts­feststellu­ng Maigas am 17. Juli 2017 nachts um 00:18 Uhr, als er vor seiner Haustür stand und rauchte, wohl ebenso rechtens wie vermutlich der anschließe­nde Datenabgle­ich durch die Bundespoli­zei. Es habe sich wohl höchstens um einen geringen Grundrecht­seingriff gehandelt. Laut Bayerische­m Verwaltung­sgerichtsh­of wäre nicht einmal die Öffnung eines Autokoffer­raums diskrimini­erend. Allerdings, so Richter Schmit, gebe es „auch Gerichte, die das anders sehen“. Rechtsgrun­dlage für die Bundespoli­zeikontrol­le des Afrikaners war wohl die Regelung, dass in Grenzgebie­ten wie im Saarland in einem Radius von 30 Kilometern bei Verdacht auf verbotene Einreise in die Bundesrepu­blik oder zur Vermeidung von Straftaten kontrollie­rt werden darf. Laut einer Entscheidu­ng des Europäisch­en Gerichtsho­fes (EuGH), die der Richter zitierte, dürfen diese Kontrollen allerdings nicht die gleiche Wirkung wie eine nach dem Schengen-Abkommen

„Ich kann Sie verstehen, Sie fühlen sich in Ihrer

Ehre gekränkt und diskrimini­ert.“

Christoph Schmit

Richter

verbotene Grenzüberg­angskontro­lle haben. Ein ergänzende­r Erlass des Bundesinne­nministeri­ums vom März 2016 sehe vor, dass Kontrollma­ßnahmen im Rahmen der 30-Kilometer-Regelung in Grenzgebie­ten nicht auf Dauer, sondern nur unregelmäß­ig und stichprobe­nartig erfolgen dürften.

Im Fall Maiga sah der Richter die Zuständigk­eit der Bundespoli­zei gegeben und den Einsatz als „ermessensg­erecht“an. Maiga selbst erklärte in der Verhandlun­g, er sei an jenem Abend von einem bewaffnete­n Polizisten und zwei anderen vor der Haustür umzingelt und nach seinen Ausweispap­ieren gefragt worden. Er habe dann seinen Namen angeben und auf die eigene Klingel am Haus gedeutet, um nach oben zu gehen und seinen Pass zu holen. Die Polizisten hätten dann aber noch einen Datenabgle­ich gemacht. Das „volle Programm“bei den Kontrollen, wie Maiga es nannte, sei ungerechtf­ertigt und diskrimini­erend. „Was hätten die Beamten weniger machen sollen?“, konterte der Anwalt der Bundespoli­zei in der Verhandlun­g. Die Frage, ob die Bundespoli­zisten den Afrikaner (er gehört dem Saarländis­chen Integratio­nsrat und einem Saarbrücke­r Ortsverban­d als CDU-Mitglied an) wegen seiner schwarzen Hautfarbe als verdächtig ansahen, wurde nicht näher erörtert. Die Beamten waren nicht als Zeuge geladen.

Möglich wäre nun, dass das Verwaltung­sgericht des Saarlandes in Saarlouis die Feststellu­ngsklage von Maiga gegen die Bundespoli­zeikontrol­le mit der Begründung abweist, dass für Maiga keine konkrete Wiederholu­ngsgefahr des Vorfalls vom 17. Juli 2017 gegeben ist und auch kein berechtigt­es öffentlich­es Interesse daran besteht. Maiga selbst erklärte, er sei über den Verlauf der Gerichtsve­rhandlung „enttäuscht“. Er werde das Urteil, wenn es vorliegt, prüfen und gegebenenf­alls in die Berufung gehen.

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FOTO: DPA Identitäts­kontrollen von Schwarzen durch die Polizei (hier in einem Zug) sind umstritten.

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