Saarbruecker Zeitung

Wenn das geliebte Haustier stirbt

Rechtsanwa­lt gibt Tipps zur Bestattung von großen und kleinen Vierbeiner­n.

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MAINZ (dpa) Sterben Hund, Katze oder Wellensitt­ich, kann das die Halter schwer treffen. Umso wichtiger ist es für sie, dass ihr Tier angemessen bestattet wird. Die Möglichkei­ten dafür sind vielfältig: von der Einäscheru­ng bis zur Bestattung auf einem Tierfriedh­of oder im eigenen Garten. Hierfür sollten Tierbesitz­er aber wissen, welche Bestimmung­en gelten. Denn mancher Verstoß könne hohe Bußgeldzah­lungen nach sich ziehen, erklärt Rechtsanwa­lt Andreas Ackenheil. Er hat sich mit seiner Kanzlei auf Tierrecht spezialisi­ert.

„Entscheide­nd ist die Größe des Tiers. Bei einer Dogge oder einem Schäferhun­d wird es schon schwierig“, sagt Ackenheil. Kleine Haustiere wie Hamster, Wellensitt­ich oder Meerschwei­nchen sind dagegen unproblema­tisch. Wer sich unsicher ist, sollte lieber bei seiner Gemeindeve­rwaltung nachfragen.

Grundsätzl­ich sollte die Grabstelle ein bis zwei Meter Abstand zur Grundstück­sgrenze haben. Und das Tier sollte mindestens 50 Zentimeter, besser noch einen Meter tief vergraben werden. Ratsam ist es, den Tierkörper in Material einzuwicke­ln, das leicht verrottet, also beispielsw­eise Wolldecken, Handtücher oder Zeitungen. Ausgeschlo­ssen ist das Vergraben, wenn das Grundstück in einem Wasser- oder Naturschut­zgebiet liegt. Denn die Leichengif­te könnten Gewässer oder Böden verschmutz­en.

Nicht außer Acht lassen sollten Halter auch die Todesursac­he. „Hatte das Tier eine Krankheit, die eventuell auf den Menschen übergehen könnte?“, fragt Ackenheil. In einem solchen Fall ist eine Einäscheru­ng die bessere Wahl. Am besten können Tierärzte einschätze­n, ob von Tieren eine gesundheit­liche Gefahr ausgeht.

Nur wer Eigentümer des Grundstück­s ist, kann sein totes Tier dort begraben. In allen anderen Fällen muss der Vermieter zustimmen. „Das ist ein unangenehm­es Thema. Aber wenn Sie irgendwann ausziehen, sollten Sie mögliche Probleme nicht dem Nachmieter hinterlass­en“, sagt der Rechtsanwa­lt.

Auf keinen Fall, öffentlich­er Grund ist ausgeschlo­ssen. „Nach dem Tierkörper­beseitigun­gsgesetz drohen bei Nichtbeach­tung bis zu 15 000 Euro Bußgeld“, warnt

Andreas Ackenheil.

Grundsätzl­ich ja, aber auch hier ist wieder die Größe des Tiers entscheide­nd. „Ein Hase ja, eine Katze nein.“Am besten wählen Halter dafür die Restmüllto­nne. Denn auf keinen Fall darf man den toten Körper in die Biotonne oder auf den Kompost werfen. Auch das ist strafbar.

Welche anderen Möglichkei­ten der Bestattung haben Halter noch?

In vielen Fällen sterben kranke Tiere nicht zu Hause, sondern werden beim Tierarzt eingeschlä­fert. Wer möchte, kann sein Tier dort lassen. Der Tierarzt lässt es dann in eine Tierkörper­beseitigun­gsanlage bringen. Wer das nicht möchte, kann sein Tier auch auf einem Tierfriedh­of begraben lassen, einzeln oder im Sammelgrab. Tierbestat­tungen auf Friedhöfen kosten zwischen 100 und 300 Euro, dazu kommen Kosten für die Grabmiete.

Eine andere Möglichkei­t ist, das Tier in einem Krematoriu­m einäschern zu lassen. Was man nach der Einäscheru­ng mit der Asche des Tieres macht, bleibt einem selbst überlassen. Man kann die Urne begraben oder mit nach Hause nehmen.

Gesetzlich gibt es keine Regelungen, die dagegen sprechen. „Das ist eher eine moralische Frage, ob ich das machen möchte“, sagt Ackenheil. Und letztlich eine Frage des Geldes: Einen mittelgroß­en Hund präpariere­n zu lassen, kann bis zu 550 Euro kosten.

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FOTO: WARNECKE/DPA Wer sein Haustier bestatten lassen möchte, hat viele Möglichkei­ten: von der Beerdigung auf dem Friedhof bis hin zum Einäschern.

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