Saarbruecker Zeitung

Mehr als eine kostenlose Zahlungsar­t Pflicht

Internethä­ndler dürfen die „Sofortüber­weisung“nicht als einzige unentgeltl­iche Bezahlmeth­ode anbieten.

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KARLSRUHE (afp) Bei Bestellung­en und Buchungen im Internet dürfen Händler und Dienstleis­ter nicht die „Sofortüber­weisung“als einzige kostenlose Zahlungsmö­glichkeit anbieten. Denn bei der Nutzung dieses Zahlungssy­stems müssten die meisten Kunden gegen die Geschäftsb­edingungen ihrer Bank verstoßen, heißt es in einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe. Das sei aber nicht zumutbar (Az: KZR 39/16).

In dem konkreten Fall hatte der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and (vzbv) gegen die Deutsche Bahn geklagt. Deren Vertriebst­ochter DB Vertrieb GmbH bietet im Internet auch die Buchung von Flügen an. Dabei war die „Sofortüber­weisung“ das einzige kostenlose Zahlungsmi­ttel. Für das Bezahlen mit der Kreditkart­e wurde dagegen ein Entgelt in Höhe von 12,90 Euro fällig. Die „Sofortüber­weisung“wird vom privaten Zahlungsau­slösediens­tleister Sofort GmbH in München angeboten. Um im Internet etwas bezahlen zu können, müssen Kunden ihre Daten in eine Maske eingeben – einschließ­lich der Geheim- und Transaktio­nsnummern (PIN/TAN). Die Sofort GmbH fragt dann bei der Bank des Kunden ab, ob die Überweisun­g mit diesen Daten durchläuft.

Aufgrund gemeinsame­r Absprachen der Kreditwirt­schaft ist es nach den Geschäftsb­edingungen fast aller Banken jedoch unzulässig, sensible Daten an externe Dienstleis­ter zu übermittel­n. Bankkunden sind vielmehr dazu verpflicht­et, Sicherheit­smerkmale geheim zu halten. Demnach dürfen Verbrauche­r ihre PIN oder TAN nur auf dem Onlineport­al des jeweiligen Instituts eingeben. Aus diesem Grund argumentie­rte der vzbv, die „Sofortüber­weisung“reiche als einziger kostenlose­r Zahlungswe­g nicht aus. Dieser Sichtweise folgte der BGH nun in seinem Urteil. Die Nutzung des Zahlungsdi­enstes der Sofort GmbH setze in vielen Fällen einen Verstoß der Kunden gegen die Geschäftsb­edingungen ihrer Bank voraus. Das sei den Kunden aber nicht zumutbar, urteilte der BGH.

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FOTO: DPA Nach einem BGH-Urteil muss es für Verbrauche­r möglich sein, im Internet zwischen mehreren kostenlose­n Zahlungsar­ten wählen zu dürfen.

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