Mehr als eine kostenlose Zahlungsart Pflicht
Internethändler dürfen die „Sofortüberweisung“nicht als einzige unentgeltliche Bezahlmethode anbieten.
KARLSRUHE (afp) Bei Bestellungen und Buchungen im Internet dürfen Händler und Dienstleister nicht die „Sofortüberweisung“als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten. Denn bei der Nutzung dieses Zahlungssystems müssten die meisten Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstoßen, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Das sei aber nicht zumutbar (Az: KZR 39/16).
In dem konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche Bahn geklagt. Deren Vertriebstochter DB Vertrieb GmbH bietet im Internet auch die Buchung von Flügen an. Dabei war die „Sofortüberweisung“ das einzige kostenlose Zahlungsmittel. Für das Bezahlen mit der Kreditkarte wurde dagegen ein Entgelt in Höhe von 12,90 Euro fällig. Die „Sofortüberweisung“wird vom privaten Zahlungsauslösedienstleister Sofort GmbH in München angeboten. Um im Internet etwas bezahlen zu können, müssen Kunden ihre Daten in eine Maske eingeben – einschließlich der Geheim- und Transaktionsnummern (PIN/TAN). Die Sofort GmbH fragt dann bei der Bank des Kunden ab, ob die Überweisung mit diesen Daten durchläuft.
Aufgrund gemeinsamer Absprachen der Kreditwirtschaft ist es nach den Geschäftsbedingungen fast aller Banken jedoch unzulässig, sensible Daten an externe Dienstleister zu übermitteln. Bankkunden sind vielmehr dazu verpflichtet, Sicherheitsmerkmale geheim zu halten. Demnach dürfen Verbraucher ihre PIN oder TAN nur auf dem Onlineportal des jeweiligen Instituts eingeben. Aus diesem Grund argumentierte der vzbv, die „Sofortüberweisung“reiche als einziger kostenloser Zahlungsweg nicht aus. Dieser Sichtweise folgte der BGH nun in seinem Urteil. Die Nutzung des Zahlungsdienstes der Sofort GmbH setze in vielen Fällen einen Verstoß der Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank voraus. Das sei den Kunden aber nicht zumutbar, urteilte der BGH.