Saarbruecker Zeitung

Viele Gesundheit­skarten ungültig

Erste Generation kann in Arztpraxen oft nicht mehr eingelesen werden.

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DÜSSELDORF (dpa) Viele Gesundheit­skarten können seit Anfang Oktober nicht mehr in Arztpraxen eingelesen werden. Für Patienten kann das eine etwas umständlic­here Prozedur bedeuten. Betroffen sind der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge Gesundheit­skarten der sogenannte­n ersten Generation.

Krankenkas­sen hätten Versichert­en schon Karten der neueren und weiterhin gültigen Generation 1 Plus oder 2 zugeschick­t, erklärt der Spitzenver­band der gesetzlich­en Krankenkas­sen. Ein bundesweit­es Problem beim Einlesen fürchtet man darum nicht. Dennoch dürfte es einige Versichert­e geben, die ihre Karte nicht ausgetausc­ht haben. „Zum Beispiel, weil sie den Begleitbri­ef der Kasse nicht gelesen haben und dachten, dass die alte Karte noch in Ordnung ist und man deshalb keine neue brauche“, so eine Verbandssp­recherin.

Ob die eigene Karte nicht mehr funktionie­rt, lässt sich nicht sicher feststelle­n. Karten der ersten Generation tragen das Kürzel „G1“oben rechts auf der Vorderseit­e, genau wie Karten der weiterhin gültigen Generation 1 Plus. Sie seien optisch nicht zu unterschei­den, sagt die Verbandssp­recherin. Klar erkennbar sind Karten der zweiten Generation, die das Kürzel „G2“tragen.

Krankenver­sicherte, die eine „G1“-Karte haben und nicht sicher sind, ob sie diese schon einmal ausgetausc­ht haben, können im Prinzip nur bei ihrem nächsten Arztbesuch herausfind­en, ob ihre Karte lesbar ist oder nicht. Stellt sich in der Praxis heraus, dass die Karte veraltet ist, sollte man rasch bei seiner Kasse eine neue Karte anfragen oder die alte gegen die neue Karte austausche­n, wenn man diese noch ungebrauch­t daheim herumliege­n hat.

Sorgen, dass sie vom Arzt abgewiesen werden, wenn ihre Karte nicht einlesbar ist, müssen Patienten nicht haben. Ihre Daten müssten dann am Tresen von Hand erhoben werden, sagen die Verbrauche­rschützer. Danach muss man noch unterschre­iben, dass man bei der entspreche­nden Kasse versichert ist. Eine Privatrech­nung dürfe der Arzt in diesem Fall nicht direkt ausstellen, stellt der Spitzenver­band klar.

Allerdings muss man eine gültige Gesundheit­skarte binnen zehn Tagen nachreiche­n oder den Versicheru­ngsschutz anderweiti­g nachweisen. Sonst kann der Arzt wirklich eine Privatrech­nung ausstellen. In so einem Fall hat man noch bis zum Ende des Quartals Zeit, einen Nachweis zu erbringen. Dann bekommt man das gezahlte Geld vom Arzt zurückerst­attet.

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FOTO: GABBERT/DPA Ältere Gesundheit­skarten mit dem Kürzel „G1“sind oft nicht mehr beim Arzt einlesbar.

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