Saarbruecker Zeitung

Durch richtiges Versteuern bei der Vermietung bares Geld sparen

Geld, das durch Vermietung verdient wird, zählt auf den ersten Blick als gern gesehene Einnahmequ­elle. Doch dadurch werden auch Steuern fällig – umgekehrt kann man auch einige Posten steuerlich geltend machen. Die Steuerbera­ter in Ihrer Nähe helfen dabei,

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Am wichtigste­n dabei ist es zu beachten, dass nicht nur die Kaltmiete von Wohnungen oder Häusern als Einnahme gilt, sondern auch die überwiesen­en Nebenkoste­n. Diese Einnahmen sind grundsätzl­ich zu versteuern. Ebenfalls zu beachten ist es, dass die Ausgaben, die beispielsw­eise durch eine Hausverwal­tung anfallen, von den Einnahmen abgezogen werden können – als Aufwendung­en.

Unter anderem werden hierzu auch die Grundsteue­r und die Nebenkoste­n gerechnet, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Rücklagen wie die zuvor entrichtet­e Kaution gelten jedoch nicht als Aufwendung, sondern als vorsorglic­he Kapitalanl­age, erklären die Experten. Damit sollen Maßnahmen zur Instandhal­tung bezahlt werden, die eventuell in einigen Jahren notwendig sind.

Wie immer in solchen Fragen erhöht sich die Steuer oder sie fällt – je nachdem, ob man Gewinne oder Verluste einfährt. Die Steuerbera­ter Ihres Vertrauens raten dazu, möglichst viele Belege zu sammeln, damit Einnahmen und Ausgaben nahtlos berechnet werden können. Was unterm Strich bleibt, ist wichtig für die Berechnung der zu begleichen­den Steuer. Abgesetzt beziehungs­weise abgeschrie­ben werden können unter anderem Maßnahmen zur Modernisie­rung oder Reparaturu­nd Renovierun­gsarbeiten. Diese fallen durch Abnutzung der Bausubstan­z im Laufe der Jahre an.

Auch angegeben werden sollten Ausgaben wie die Kosten für eine Anzeige in Printprodu­kten oder Immobilien­portalen oder Fahrtkoste­n für die Teilnahme an Eigentümer­versammlun­gen. Bei der Wohnungsve­rmietung sind eine maßgeschne­iderte Strategie und eine individuel­le Finanzplan­ung notwendig. Experten werden Sie auch darauf hinweisen, dass Schuldzins­en zur Finanzieru­ng einer Immobilie abzugsbere­chtigt sind.

Steuerlich­e Verluste können zudem mit Einkünften aus selbststän­diger oder nicht selbststän­diger Arbeit verrechnet werden. Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen die Steuerbera­ter in Ihrer Nähe gerne Rede und Antwort. PR/bo

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FOTO: FOTOLIA
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