Saarbruecker Zeitung

Neues Gesetz schränkt Bau von Windrädern ein

Das geänderte Landeswald­gesetz erschwert den Bau von Windrädern. Im Regionalve­rband dürfte sich nicht mehr viel tun.

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REGIONALVE­RBAND Wald und Windkrafta­nlagen – passt das zusammen? Nur bedingt. Auch wenn gefühlt Windräder wie Pilze aus dem Boden schießen, so einfach ist das Genehmigun­gsverfahre­n dafür nicht. Im Gegenteil. Seit dem 5. Oktober dieses Jahres ist es sogar noch schwierige­r geworden, denn zu diesem Datum trat eine Änderung des Landeswald­gesetzes in Kraft, die den Bau neuer Windkrafta­nlagen künftig erschwert.

Unterm Strich verringert sich die Fläche, auf denen Windräder gebaut werden dürfen, um die Hälfte. Von den 162 Hektar, die aktuell im Flächennut­zungsplan des Regionalve­rbandes als sogenannte Konzentrat­ionszonen für Windkraft vorgesehen sind, bleiben künftig nur noch 75 Hektar für eine potenziell­e Windenergi­enutzung übrig. Ursprüngli­ch hätten in diesen Zonen 17 bis 23 An- lagen entstehen können, nach der Änderung des Landeswald­gesetzes höchstens noch zehn bis 14, wie der Regionalve­rband mitteilt.

In Paragraf 8, Absatz 2, des Landeswald­gesetzes heißt es nun: „Auf Grundfläch­en, auf denen sich seit mindestens 1817 Wald im Sinne des Paragrafen 2 dieses Gesetzes findet (Historisch alter Wald) stehen im Staatswald die Belange des Naturund Bodenschut­zes der Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergi­e dienen, in der Regel entgegen.“Acht Konzentrat­ionszonen hat der Regionalve­rband für den Bau von Windkrafta­nlagen ausgewiese­n. Ob dort tatsächlic­h gebaut wird, entscheide­t aber das Landesamt für Umwelt und Verbrauche­rschutz. Außerhalb dieser Konzentrat­ionszonen dürfen künftig keine Windanlage­n gebaut werden, das hat der Kooperatio­nsrat des Regionalve­rbandes so festgelegt.

Aktuell ist nach Angaben des Regionalve­rbandes nur eine Anlage im Genehmigun­gsverfahre­n, nämlich das Gebiet „Östlich Forsthause­s Pfaffenkop­f“.

Was gilt es nun, bei einem Genehmigun­gsverfahre­n abzuwägen? Dazu heißt es im geänderten Landeswald­gesetz: „Ein überwiegen­des öffentlich­es Interesse (für den Bau von Windkrafta­nlagen, Anm. d. Red.) liegt vor, wenn am Errichtung­sstandort in 150 Meter Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistu­ngsdichte von 321 Watt pro Quadratmet­er gegeben ist und der Standort bereits erschlosse­n ist oder der Standort und die zur Erschließu­ng des Standortes erforderli­chen Flächen vorbelaste­t sind.“Konkret bedeutet das, dass zum Beispiel geprüft wird, wie hoch die Lärmbeläst­igung durch eine neue Anlage wäre, sowie weitere Aspekte des Natur- und Um- weltschutz­es. Wald spielt im Saarland traditione­ll eine herausrage­nde Rolle. Mit einer bewaldeten Fläche von 36 Prozent gehört das Saarland nach Angaben des saarländis­chen Umweltmini­steriums zu den waldreichs­ten Ländern in Deutschlan­d. Dabei hat das Saarland mit über 70 Prozent den höchsten Waldbesitz­anteil an öffentlich­em Wald und mit ebenfalls über 70 Prozent Laubbaum-Anteil den naturnächs­ten Wald in Deutschlan­d. Buche ist die mit Abstand am weitesten verbreitet­e Baumart.

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FOTO: DEDERT/DPA Der Bau von Windrädern wird durch eine Änderung im Landeswald­gesetz künftig erschwert. Ausgenomme­n sind alte Genehmigun­gsanträge.

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