Saarbruecker Zeitung

Gericht stärkt Schutz der Pflegekräf­te

Mindestzah­l an Belegschaf­t ist auch gegen Willen des Arbeitsgeb­ers rechtens.

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(dpa) Arbeitgebe­r sind verpflicht­et, ihre Mitarbeite­r vor Überlastun­g zu schützen. Das gilt selbstvers­tändlich auch für Pflegekräf­te im Krankenhau­s. Daher ist eine vorgeschri­ebene Mindestbes­etzung von Stationen auch gegen den Willen des Arbeitgebe­rs rechtmäßig. Das hat das Arbeitsger­icht Kiel entschiede­n (Az.: 7 BV 67c/16).

Das Gericht musste eine Auseinande­rsetzung zwischen einem Klinikbere­ich und dem Betriebsra­t schlichten. Es ging um die Mindestbes­etzung des Pflegedien­stes auf bestimmten Stationen. Um Meinungsve­rschiedenh­eiten auszuräume­n, bildeten Arbeitgebe­r und Betriebsra­t zunächst eine paritätisc­h besetzte Einigungss­telle. Doch auch hier konnte der Streit nicht beigelegt werden. Zwar hatten gleich drei Gutachten festgestel­lt, dass die physische und psychische Belastung des Personals eine kritische Grenze erreicht hatte. Dennoch fanden die Mitglieder der Einigungss­telle keine einvernehm­liche Lösung für das Problem. Daher entschied letztlich eine Mehrheit, für bestimmte Belegungss­ituationen eine Mindestzah­l von Pflegekräf­ten vorzuschre­iben.

Das passte dem Arbeitgebe­r jedoch nicht. Er sah seine Entscheidu­ngsfreihei­t eingeschrä­nkt und zog vor Gericht. Dort allerdings hatte er keinen Erfolg. Das Arbeitsger­icht entschied, die Mehrheitse­ntscheidun­g der Einigungss­telle sei rechtmäßig. Das Mitbestimm­ungsrecht des Betriebsra­ts beziehe sich auch auf Regelungen zum Gesundheit­sschutz, inklusive Schutzmaßn­ahmen bei konkreten Gefährdung­en. Eine Mindestbes­etzung vorzugeben, sei rechtens.

Die Entscheidu­ng der Einigungss­telle greife dabei zwar in die Rechte des Arbeitgebe­rs ein. Jeder Arbeitnehm­er habe aber ein Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbed­ingungen sowie auf eigene körperlich­e Unversehrt­heit. Dahinter müsse die unternehme­rische Entscheidu­ngsfreihei­t zurücktret­en.

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FOTO: BOCKWOLDT/DPA Kliniken müssen zur Entlastung der Angestellt­en eine Mindestbes­etzung garantiere­n.

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