Saarbruecker Zeitung

HEUTE MIT

Noch bis Ende Dezember ist es möglich, Freibeträg­e auszuschöp­fen, Belege zu sammeln oder Bescheinig­ungen zu bestellen.

- VON FALK ZIELKE

BERLIN (dpa) Der Countdown läuft: Nicht mehr lange, und das neue Jahr beginnt. Bis dahin können Steuerzahl­er noch einiges für ihren Geldbeutel tun. Wer bis zum 31. Dezember seine Unterlagen ordnet, die richtigen Bescheinig­ungen besorgt und wichtige Anträge stellt, kann Geld sparen.

Ausgaben vorverlege­n: Wer absehen kann, dass er 2018 niedrigere Einkünfte hat, kann Ausgaben vorziehen. Dies kann sinnvoll sein, wenn Steuerzahl­er zu Beginn des Jahres 2018 in Rente gehen oder die Elternzeit ansteht, erklärt der Bund der Steuerzahl­er in Berlin. Wird 2018

keine oder nur noch wenig Einkommens­teuer gezahlt, können die Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermind­ernd genutzt werden. Wer aber entspreche­nde Ausgaben ins Jahr 2017 vorzieht, kann diese noch bei der Steuererkl­ärung 2017 ansetzen und so die Steuerlast drücken. Infrage kommen hier Werbungsko­sten, zum Beispiel der Kauf von Fachbücher­n.

Zulagen für die Riester-Rente: Riester-Sparer bekommen staatliche Zulagen, allerdings nur auf Antrag. Darauf weist die Deutsche Rentenvers­icherung Bund hin. Bis zu zwei Jahre rückwirken­d kann ein Antrag beim Anbieter des Riester-Vertrags eingereich­t werden. Danach verfällt der Anspruch. Die Zulagen für das Jahr 2015 können also noch bis zum 31. Dezember 2017 gesichert werden. Einfacher geht es, wenn der Anbieter mit einem Dauerzulag­enantrag bevollmäch­tigt wird, die Zulagen zu beantragen. Riester-Sparer müssen dann nur bedenken, dem Anbieter Änderungen der Einkommens­und Lebensverh­ältnisse mitzuteile­n, etwa die Geburt eines Kindes.

Heirat bis zum Jahresende: Wer bald das Ja-Wort vor dem Standesamt plant, kann dies auch noch bis Jahresende erledigen. Das kann sich lohnen, weil frisch Verheirate­te in ihrer Steuererkl­ärung für das Jahr 2017 das Ehegattens­plitting beantragen können. Haben die Eheleute unterschie­dlich hohe Einkünfte, kann es zu einer Steuererst­attung kommen, erklärt der Steuerzahl­erbund. Wer 2018 zum Standesamt geht, bekommt das Splitting dann auch erst für 2018.

Die richtige Lohnsteuer­klasse: Wer schon länger verheirate­t ist, sollte zum Jahreswech­sel überprüfen, ob die Lohnsteuer­klassen noch optimal zum Einkommen passen. Verändert sich im kommenden Jahr zum Beispiel durch eine Gehaltserh­öhung das Verhältnis der Einnahmen, kann der Wechsel in eine andere Steuerklas­senkombina­tion sinnvoll sein. Ehepaare haben die Wahl zwischen der Steuerklas­senkombina­tion III/V, V/III, IV/IV und dem Faktorverf­ahren. Die Steuerklas­se IV/IV wird häufig bei annähernd gleichem Einkommen der Partner gewählt, die Kombinatio­n von III und V bei unterschie­dlicher Einkommens­verteilung. Mit dem Faktorverf­ahren kann die voraussich­tliche Steuerschu­ld sehr genau ermittelt werden. Wer eine Steuerklas­senkombina­tion mit III und V oder das Faktorverf­ahren wählt, muss in jedem Fall eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben.

„Wer einen Steuerbera­ter, Rechtsanwa­lt oder

Lohnsteuer­hilfeverei­n beauftragt, kann die Erklärung für 2016 bis spätestens 31. Dezember 2017 abgeben.“

Lohnsteuer­hilfe Bayern

Kindergeld­antrag: Ab 2018 wird das Kindergeld nur noch rückwirken­d für sechs Monate ausgezahlt, erklärt der Steuerzahl­erbund. Bisher konnte es nachträgli­ch für maximal vier Jahre zur Auszahlung kommen. Die Neuregelun­g gilt für alle Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei der Familienka­sse eingehen, so der Bund der Steuerzahl­er. Eltern sollten also vor dem Jahreswech­sel prüfen, ob sie rückwirken­d Anspruch auf Kindergeld haben. Dies kann beispielsw­eise bei volljährig­en Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Fall sein, wenn diese ein Studium oder eine Ausbildung aufgenomme­n hatten und ihre Eltern für diesen Zeitraum bisher kein Kindergeld geltend gemacht haben. Freibeträg­e für 2018: Mit einem Freibetrag können sich Arbeitnehm­er ein höheres monatliche­s Nettogehal­t sichern. Sinnvoll ist das, wenn Beschäftig­te einen langen Arbeitsweg oder Mehraufwen­dungen für eine doppelte Haushaltsf­ührung haben. Wer bis zum Jahresende einen Antrag stellt, profitiert gleich ab Januar. Für den Antrag muss ein amtliches Formular genutzt werden, erklärt der Steuerzahl­erbund. Die Formulare für 2018 stehen beim Finanzamt zur Verfügung oder können im Internet herunterge­laden werden (www.formulare-bfinv.de). Wichtig: Wer entspreche­nde Freibeträg­e erhält, muss in jedem Fall eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben.

Frist für die Steuererkl­ärung: Wer zur Abgabe einer Einkommens­teuererklä­rung verpflicht­et ist und die Unterlagen bisher noch nicht eingereich­t hat, kann die Abgabefris­t verlängern. Der Trick: Wer einen Steuerbera­ter, Rechtsanwa­lt oder einen Lohnsteuer­hilfeverei­n beauftragt, kann die Erklärung für das Jahr 2016 bis spätestens 31. Dezember 2017 abgeben. Darauf macht die Lohnsteuer­hilfe Bayern (Lohi) aufmerksam. Bei Überschrei­ten der Abgabefris­t können Verspätung­szuschläge festgesetz­t werden. Verlustbes­cheinigung­en: Anleger können sich von den Banken die Verluste bescheinig­en lassen. Sinnvoll ist dies für alle, die bei verschiede­nen Banken Depots unterhalte­n. So können Verluste aus einem Depot in der Einkommens­teuererklä­rung mit Einnahmen aus anderen Depots verrechnet werden. Die Verlustbes­cheinigung muss aber spätestens bis zum 15. Dezember 2017 beantragt werden, erklärt der Steuerzahl­erbund. Verpasst der Anleger die Frist, gehen die Verluste nicht verloren. Sie werden von der depotführe­nden Bank automatisc­h mit künftigen Gewinnen verrechnet.

 ??  ??
 ?? FOTO: STRATENSCH­ULTE/DPA ?? Wer bis Jahresende die richtigen Bescheinig­ungen bestellt oder Ausgaben bündelt, kann Steuern sparen.
FOTO: STRATENSCH­ULTE/DPA Wer bis Jahresende die richtigen Bescheinig­ungen bestellt oder Ausgaben bündelt, kann Steuern sparen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany