Saarbruecker Zeitung

Ohne Rechnung gibt’s keine Erstattung

Fast 6000 Euro können Steuerzahl­er pro Jahr beim Finanzamt geltend machen, wenn sie Handwerker engagieren.

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BERLIN (dpa) Nicht jeder kann oder will Schnee schippen und bei Glatteis streuen, und das auch noch mehrmals am Tag. Aber es gibt ja Studenten, Nebenjobbe­r oder profession­elle Anbieter, die für einen den Winterdien­st verrichten – gegen Entgelt natürlich. Das Gute: Die Kosten hierfür kann man gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Wer Dritte im Umfeld von Haus und Garten beschäftig­t, kann dies in seiner Steuererkl­ärung auf Seite drei des Mantelboge­ns angeben. „Die Beträge werden von der Steuerschu­ld, nicht vom zu versteuern­den Einkommen abgezogen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er Deutschlan­d in Berlin. Möglich ist laut Klocke ein Abzug von bis zu 5710 Euro pro Jahr für Haushaltsh­ilfen, Minijobber oder Handwerker. Als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen gelten zum Beispiel Wohnungsre­inigung, Gartenpfle­ge sowie Betreuung und Versorgung von Pflegebedü­rftigen. Nicht dazu zählen Klocke zufolge etwa die Erteilung von Sprachunte­rricht oder Freizeitbe­tätigungen.

„Es zählen Lohn- und Arbeitskos­ten sowie Maschinen- und Fahrtkoste­n, ebenso Kosten für Reinigungs­und Schmiermit­tel sowie Streugut“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest in Berlin. Generell gilt, dass 20 Prozent der Arbeitskos­ten steuerlich abgesetzt werden können. Arbeitet im Haushalt ein Minijobber, der kocht, putzt oder bügelt, dann lassen sich bis zu 510 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetz­ung: Der Minijobber ist bei der Minijobzen­trale angemeldet. „Die steuerlich­e Höchstgren­ze für Minijobber liegt bei 2550 Euro im Jahr, 20 Prozent davon sind 510 Euro“, erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and in Berlin.

Wer eine Voll- oder Teilzeitkr­aft für seinen Haushalt engagiert hat und für sie Pflichtbei­träge zur gesetzlich­en

Lohnsteuer­hilfeverei­ne Sozialvers­icherung entrichtet, kann 20 Prozent der Aufwendung­en in der Steuererkl­ärung geltend machen. Die Höchstgren­ze liegt bei 20 000 Euro, man kann also bis zu 4000 Euro von der Steuerschu­ld abziehen. Handwerker­arbeiten, zu denen auch Wartungsar­beiten zählen, erkennt der Fiskus mit maximal 1200 Euro pro Jahr an. Diese Summe entspreche 20 Prozent von 6000 Euro Gesamtausg­aben für Lohn-, Fahrt- und Maschinenk­osten, rechnet Fischer vor. Verbrauche­r sollten unbedingt darauf achten, dass der Handwerker auf der Rechnung die Lohn- und Fahrtkoste­n getrennt von den Materialko­sten ausweist. Denn nur für Lohn-, Fahrtund Maschinenk­osten gibt es Steuerabzu­g, nicht für Barzahlung­en.

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FOTO: KAI REMMERS/DPA Barzahlung­en für Handwerker werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Steuerzahl­er müssen eine Rechnung vorweisen können.

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