Ohne Rechnung gibt’s keine Erstattung
Fast 6000 Euro können Steuerzahler pro Jahr beim Finanzamt geltend machen, wenn sie Handwerker engagieren.
BERLIN (dpa) Nicht jeder kann oder will Schnee schippen und bei Glatteis streuen, und das auch noch mehrmals am Tag. Aber es gibt ja Studenten, Nebenjobber oder professionelle Anbieter, die für einen den Winterdienst verrichten – gegen Entgelt natürlich. Das Gute: Die Kosten hierfür kann man gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Wer Dritte im Umfeld von Haus und Garten beschäftigt, kann dies in seiner Steuererklärung auf Seite drei des Mantelbogens angeben. „Die Beträge werden von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland in Berlin. Möglich ist laut Klocke ein Abzug von bis zu 5710 Euro pro Jahr für Haushaltshilfen, Minijobber oder Handwerker. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten zum Beispiel Wohnungsreinigung, Gartenpflege sowie Betreuung und Versorgung von Pflegebedürftigen. Nicht dazu zählen Klocke zufolge etwa die Erteilung von Sprachunterricht oder Freizeitbetätigungen.
„Es zählen Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten, ebenso Kosten für Reinigungsund Schmiermittel sowie Streugut“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest in Berlin. Generell gilt, dass 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich abgesetzt werden können. Arbeitet im Haushalt ein Minijobber, der kocht, putzt oder bügelt, dann lassen sich bis zu 510 Euro im Jahr geltend machen. Voraussetzung: Der Minijobber ist bei der Minijobzentrale angemeldet. „Die steuerliche Höchstgrenze für Minijobber liegt bei 2550 Euro im Jahr, 20 Prozent davon sind 510 Euro“, erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband in Berlin.
Wer eine Voll- oder Teilzeitkraft für seinen Haushalt engagiert hat und für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Lohnsteuerhilfevereine Sozialversicherung entrichtet, kann 20 Prozent der Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen. Die Höchstgrenze liegt bei 20 000 Euro, man kann also bis zu 4000 Euro von der Steuerschuld abziehen. Handwerkerarbeiten, zu denen auch Wartungsarbeiten zählen, erkennt der Fiskus mit maximal 1200 Euro pro Jahr an. Diese Summe entspreche 20 Prozent von 6000 Euro Gesamtausgaben für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, rechnet Fischer vor. Verbraucher sollten unbedingt darauf achten, dass der Handwerker auf der Rechnung die Lohn- und Fahrtkosten getrennt von den Materialkosten ausweist. Denn nur für Lohn-, Fahrtund Maschinenkosten gibt es Steuerabzug, nicht für Barzahlungen.