Saarbruecker Zeitung

Manche Schulung hat ein Nachspiel

Müssen Arbeitnehm­er bei einer Kündigung die Kosten ihrer Fortbildun­gen tragen?

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FRANKFURT/MAIN (dpa) Wer kurz nach einer teuren Fortbildun­g den Arbeitgebe­r wechselt, muss die Kosten dafür eventuell selbst tragen. Dafür sorgen sogenannte Rückzahlun­gsvereinba­rungen, die viele Unternehme­n ihre Mitarbeite­r unterschre­iben lassen. Solche Vereinbaru­ngen sind zwar erlaubt. Allerdings gibt es strenge Regeln, schreibt Rechtsanwä­ltin Mina Bettinghau­sen im „Rechtsprec­hungs-Report Arbeitsrec­ht“der „Neuen Zeitschrif­t für Arbeitsrec­ht“. Viele Rückzahlun­gsklauseln sind deshalb unwirksam. Davon profitiere­n Arbeitnehm­er: Denn im Zweifelsfa­ll kann das dazu führen, dass sie gar nichts bezahlen müssen. Ein genauer Blick auf den Inhalt der Vereinbaru­ng lohnt sich daher. Was hat der Arbeitnehm­er gelernt? Selbst bezahlen muss er nämlich nur, wenn er durch die Fortbildun­g einen echten Vorteil erlangt, er das Gelernte also auch außerhalb des aktuellen Arbeitspla­tzes nutzen kann. Geht es dagegen nur um Betriebsin­terna oder eine Auffrischu­ng vorhandene­r Kenntnisse, ist eine Kostenbete­iligung unzulässig.

Dafür gibt es Faustregel­n: Geht ein Mitarbeite­r einen Monat lang zur Fortbildun­g und nicht zur Arbeit, bekommt aber sein Gehalt, darf ihn der Arbeitgebe­r danach per Vereinbaru­ng für sechs Monate binden. Kündigt der Arbeitnehm­er vorher, muss er die Kosten selber tragen. Bei zwei Monaten wird es ein Jahr, bei vier Monaten werden es zwei Jahre. Warum geht der Arbeitnehm­er? Die Rückzahlun­g darf nicht bei jeder Form von Kündigung fällig werden, sondern nur dann, wenn der Arbeitnehm­er ein Unternehme­n aus freien Stücken verlässt oder wegen eigenen Fehlverhal­tens gehen muss. Bei einer betriebsbe­dingten Kündigung muss der Arbeitnehm­er keine Fortbildun­gskosten zurückzahl­en. Wie verständli­ch ist die Vereinbaru­ng? Der Arbeitgebe­r sollte in der Rückzahlun­gsvereinba­rung klar festhalten, welche Regeln gelten. Die genaue Höhe muss er zwar nicht angeben. Mitarbeite­r müssen aber abschätzen können, was sie in etwa bezahlen müssen.

Um wie viel Geld geht es? So viel wie vereinbart und nur das, was die Fortbildun­g wirklich gekostet hat.

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