Bei Entschädigungen kommt es auf den Sitz der Fluggesellschaft an
BERLIN (dpa) Bei Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden auf dem Weg von Deutschland in die USA steht Passagieren eine Entschädigung zu. Das schreibt die EU-Fluggastrechte-Verordnung vor. Bei Rückflügen nach Deutschland aus Nicht-EULändern wie den USA gilt dies jedoch nur für Fluggesellschaften mit Sitz in der EU – etwa nicht für United oder American Airlines. Ein Beispiel: Fällt der Flug von New York nach Frankfurt mit der Lufthansa kurzfristig aus, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung zu. Generell beträgt sie, je nach Flugstrecke, 250, 400 oder 600 Euro. Wegen der Flugdistanz zur USA von mehr als 3500 Kilometern sind es in diesem Beispiel 600 Euro. Hat der Passagier dagegen bei American Airlines oder Delta mit Sitz in den USA gebucht, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Diese Fluggesellschaften müssen lediglich bei Flügen zahlen, die in der EU starten. Bedingung für eine Entschädigung nach EU-Recht ist grundsätzlich, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt – etwa einem Schneesturm. Denn dann ist die Fluggesellschaft von der Zahlung befreit.
Passagiere müssen sich nach einem Flugausfall oder einer Verspätung direkt an die Fluggesellschaft wenden und ihren Anspruch dort geltend machen, sagt Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale Bremen. Die Fluggesellschaft hat dann zwei Monate Zeit, um sich zurückzumelden.