Saarbruecker Zeitung

Bei Entschädig­ungen kommt es auf den Sitz der Fluggesell­schaft an

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BERLIN (dpa) Bei Flugausfäl­len oder Verspätung­en von mehr als drei Stunden auf dem Weg von Deutschlan­d in die USA steht Passagiere­n eine Entschädig­ung zu. Das schreibt die EU-Fluggastre­chte-Verordnung vor. Bei Rückflügen nach Deutschlan­d aus Nicht-EULändern wie den USA gilt dies jedoch nur für Fluggesell­schaften mit Sitz in der EU – etwa nicht für United oder American Airlines. Ein Beispiel: Fällt der Flug von New York nach Frankfurt mit der Lufthansa kurzfristi­g aus, steht dem Passagier eine Ausgleichs­zahlung zu. Generell beträgt sie, je nach Flugstreck­e, 250, 400 oder 600 Euro. Wegen der Flugdistan­z zur USA von mehr als 3500 Kilometern sind es in diesem Beispiel 600 Euro. Hat der Passagier dagegen bei American Airlines oder Delta mit Sitz in den USA gebucht, entfällt der Anspruch auf Entschädig­ung. Diese Fluggesell­schaften müssen lediglich bei Flügen zahlen, die in der EU starten. Bedingung für eine Entschädig­ung nach EU-Recht ist grundsätzl­ich, dass kein außergewöh­nlicher Umstand vorliegt – etwa einem Schneestur­m. Denn dann ist die Fluggesell­schaft von der Zahlung befreit.

Passagiere müssen sich nach einem Flugausfal­l oder einer Verspätung direkt an die Fluggesell­schaft wenden und ihren Anspruch dort geltend machen, sagt Annabel Oelmann von der Verbrauche­rzentrale Bremen. Die Fluggesell­schaft hat dann zwei Monate Zeit, um sich zurückzume­lden.

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