Weiterbildung lässt sich absetzen
BERLIN (dpa) Arbeitnehmer, die selbst in ihre Weiterbildung investieren, können die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen. Das kann sich lohnen, denn oft gehen Kursund Prüfungsgebühren, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Fahrtkosten ins Geld. „Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss oder übernimmt er die Fortbildungskosten, muss exakt getrennt werden, wer was bei der Steuer absetzen kann“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn der Arbeitnehmer darf nur die Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben, die er selbst getragen hat.
Erfolgt die Bildungsmaßnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, so kann er die Fortbildungskosten übernehmen, ohne dass der Arbeitnehmer dafür Lohnsteuer zahlen muss. Da der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Ausgaben hatte, kann er auch nichts steuermindernd absetzen. Anders ist dies nach Ansicht der Oberfinanzdirektion NordrheinWestfalen bei einer erfolgsabhängigen Kostenübernahme. Dabei zahlt der Arbeitnehmer zunächst die Kosten und setzt sie in der Steuererklärung als Werbungskosten ab. Nach bestandener Prüfung erstattet der Arbeitgeber die Kosten. Diesen Vorgang wertet die Finanzverwaltung nicht als Kostenübernahme, sondern als Bonus. Deshalb muss die Zahlung wie Arbeitslohn versteuert werden.