Saarbruecker Zeitung

Weiterbild­ung lässt sich absetzen

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BERLIN (dpa) Arbeitnehm­er, die selbst in ihre Weiterbild­ung investiere­n, können die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen. Das kann sich lohnen, denn oft gehen Kursund Prüfungsge­bühren, Kosten für Fachlitera­tur, Arbeitsmit­tel oder Fahrtkoste­n ins Geld. „Leistet der Arbeitgebe­r einen Zuschuss oder übernimmt er die Fortbildun­gskosten, muss exakt getrennt werden, wer was bei der Steuer absetzen kann“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Denn der Arbeitnehm­er darf nur die Kosten in der Einkommens­teuererklä­rung als Werbungsko­sten angeben, die er selbst getragen hat.

Erfolgt die Bildungsma­ßnahme im überwiegen­den Interesse des Arbeitgebe­rs, so kann er die Fortbildun­gskosten übernehmen, ohne dass der Arbeitnehm­er dafür Lohnsteuer zahlen muss. Da der Arbeitnehm­er in diesem Fall keine Ausgaben hatte, kann er auch nichts steuermind­ernd absetzen. Anders ist dies nach Ansicht der Oberfinanz­direktion NordrheinW­estfalen bei einer erfolgsabh­ängigen Kostenüber­nahme. Dabei zahlt der Arbeitnehm­er zunächst die Kosten und setzt sie in der Steuererkl­ärung als Werbungsko­sten ab. Nach bestandene­r Prüfung erstattet der Arbeitgebe­r die Kosten. Diesen Vorgang wertet die Finanzverw­altung nicht als Kostenüber­nahme, sondern als Bonus. Deshalb muss die Zahlung wie Arbeitsloh­n versteuert werden.

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