Saarbruecker Zeitung

Arbeitslos – was die Arbeitsage­ntur darunter versteht

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SAARBRÜCKE­N (red) Arbeitslos­e, Arbeitsuch­ende und Unterbesch­äfttigte sind Begriffe, die bei der Bundesagen­tur für Arbeit eine genau definierte Bedeutung haben – und diese Bedeutung unterschei­det sich stark von dem, was die Bürger darunter verstehen. Und so sehen die Definition­en der Bundesagen­tur für Arbeit“aus (Stand: September 2017):

sind demnach Personen, die „vorübergeh­end nicht in einem Beschäftig­ungsverhäl­tnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlic­h umfassende Beschäftig­ung ausüben“und damit das Kriterium der „Beschäftig­ungslosigk­eit“erfüllen. Sie suchen eine versicheru­ngspflicht­ige, mindestens 15 Stunden wöchentlic­h umfassende Beschäftig­ung und müssen das der Agentur für Arbeit ständig nachweisen (Kriterium Eigenbemüh­ungen). Bleiben die Betroffene­n diesen Nachweis schuldig, dann gibt ihnen die Agentur kein Arbeitslos­engeld. Als arbeitslos gilt nach der Definition außerdem nur, wer den Vermittlun­gsbemühung­en der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung steht, also arbeiten darf, arbeitsfäh­ig und arbeitsber­eit ist (Kriterium Verfügbark­eit). Weitere Voraussetz­ungen: die Betroffene­n müssen in der Bundesrepu­blik Deutschlan­d wohnen. Sie dürfen zum einen nicht jünger als 15 Jahre alt sein und zum anderen die Altersgren­ze für den Renteneint­ritt noch nicht erreicht haben. Und sie müssen sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

sind der Agentur zufolge erstens die oben definierte­n Arbeitslos­en, zweitens Leute, die eine versicheru­ngspflicht­ige, mindestens 15 Stunden wöchentlic­h umfassende Beschäftig­ung suchen – und die drittens die angestrebt­e Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftig­ung oder eine selbständi­ge Tätigkeit ausüben (Paragraph 15 Sozialgese­tzbuch, drittes Buch).

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