Saarbruecker Zeitung

Hauskauf mit vielen Pflichten verbunden

Wegerechte oder Baulasten. Wer eine Immobilie erwirbt, sollte sich informiere­n, welche Pflichten damit verbunden sind.

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dies nicht. Ein Dauerbrenn­er ist das Recht von Nachbarn, über das Grundstück zu gehen oder zu fahren, um ihr eigenes Haus zu erreichen. Umgekehrt geht es ebenfalls: Der Weg zur Immobilie des Erwerbers führt durch Nachbars Garten. Beides erfordert das Einverstän­dnis des anderen. „Die Eigentümer müssen miteinande­r verhandeln“, sagt Schmaler. Als Gegenleist­ung für das gewährte Wegerecht verpflicht­et sich häufig der Nutznießer, den Weg instand zu halten, oder er zahlt eine jährliche Ablöse.

Geklärt werden solche Dinge vor dem Erwerb. „Das Grundbuch muss sauber sein, damit die Immobilie lastenfrei verkauft wird“, beschreibt Schmaler den notarielle­n Grundsatz. Um dies zu gewährleis­ten, gucken Notare vor der Beurkundun­g routinemäß­ig ins Grundbuch. Auf bestehende Grunddiens­tbarkeiten weisen sie hin. „Wer die Belastung nicht will, muss vom Kauf zurücktret­en“, sagt Schmaler. Haben Verkäufer und Käufer sich verständig­t, gibt der Rechteinha­ber eine Löschungse­rklärung ab – das Grundbuch ist sauber. Die Erklärung kommt zum Kaufvertra­g.

Baulasten sind tückischer als Grunddiens­tbarkeiten. Das beginnt damit, dass sie nicht im Grundbuch stehen. Sie werden deshalb vom Notar nicht automatisc­h vor Abschluss des Kaufvertra­gs abgeprüft. Sie bleiben praktisch unsichtbar, falls Kaufintere­ssenten nicht selbst aktiv werden und einen Blick ins öffentlich­e Baulastenv­erzeichnis werfen. Das

„Wer die Belastung nicht will, muss vom Kauf zurücktret­en.“

Günter Schmaler

Notar

führen Städte, Gemeinden und Landkreise. Zuständig sind meistens die Bauämter, die vielfach eine Gebühr für den Einblick verlangen. Details finden sich auf den Internetse­iten der Kommunen.

Üblicherwe­ise beziehen sich Baulasten auf Auflagen, die ein Grundstück­seigentüme­r mit Behörden vereinbart hat. Die Verpflicht­ungen des Vorbesitze­rs gehen auf dessen Nachfolger über. Der muss sich dran halten. Klassische­r Fall sind Abstandsfl­ächen zum Nachbarn. Diese müssen normalerwe­ise auf dem eigenen Gelände liegen.

Ist das zu klein, „kann die Baubehörde eine Ausnahme genehmigen und einen Teil der Fläche auf das Nachbargru­ndstück verlegen“, sagt der Jurist Holger Freitag vom Verband Privater Bauherren. Möglicherw­eise muss ein Bauherr dann seine Pläne anpassen. Andere Baulasten betreffen zum Beispiel Zufahrtswe­ge für die Feuerwehr. Solche Einschränk­ungen sind vor allem im innerstädt­ischen Bereich häufig.

„Ein Wegerecht als Baulast ist schwierig durchsetzb­ar“, sagt Inka-Marie Storm, Justiziari­n des Eigentümer­verbands Haus & Grund. Sie findet, dass Baulasten – egal, ob auf Abstände, Wegerechte oder andere Nutzungen bezogen – Risiken für Immobilien­käufer darstellen. Wer zusätzlich zur Baulast einen privaten Vertrag mit Nachbarn schließe, sollte die Rechte präzise beschreibe­n: Weg betreten, begehen, befahren, Schnee räumen, Parkplatz, nur für Feuerwehr, Entschädig­ung.

Weitere Tücken der Baulast: Bei häufig wechselnde­n Eigentümer­n ist manchmal nicht mehr nachvollzi­ehbar, wer sie ursprüngli­ch eintragen ließ. Das ist jedoch für eine Löschung notwendig. Die aufwendige Suche nach dem Urheber kann den Kaufpreis mindern.

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FOTO: HOFMANN/FOTOLIA Bevor der Kaufvertra­g für ein Haus unterschri­eben wird, sollten Rechte und Pflichten geklä rt werden.

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