Saarbruecker Zeitung

Banane am Ohr ist erlaubt, Handy nicht

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STUTTGART (np) Inzwischen weiß fast jeder Autofahrer, dass es verboten ist, am Steuer und mit dem Handy am Ohr zu telefonier­en. Aber darf man auf seinem Handy schnell mal die Uhrzeit ablesen? Und darf man das Smartphone, das vom Sitz rutscht, während der Fahrt wieder aufheben? Die Zeitschrif­t Auto, Motor und Sport hat in ihrer neuesten Ausgabe (4/18) die wichtigste­n Regeln, aber auch Irrtümer zusammenge­tragen.

Auch tragbares Navi ist verboten: Jedes Gerät, das elektronis­ch kommunizie­rt, organisier­t und informiert, darf man im Auto während der Fahrt nach Paragraf 23 der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) nicht in der Hand bedienen. Das gilt nicht nur für das Smartphone. Darunter fallen auch Smartwatch, Tablet, Navi-System, E-Book, TVGerät, Walkie-Talkie, Diktierger­ät, MP3-Player und Notebook.

Selbst in einer Halterung dürfen die Geräte nur bedient werden, wenn das sekundensc­hnell erfolgt. Sprachsteu­erung ist hingegen jederzeit erlaubt.

Während der Fahrt nicht anfassen: Grundsätzl­ich gilt, dass ein elektronis­ches Gerät zur Bedienung während der Fahrt nicht aufgenomme­n und nicht gehalten werden darf. Deshalb sind nicht nur Telefonier­en, Internet-Surfen und das Lesen von Nachrichte­n verboten. Selbst das Ablesen der Uhrzeit vom Handy-Display in der Hand ist während der Fahrt verboten. Erlaubt ist es dagegen, die Zeit von einer Armbanduhr abzulesen. Von einer Smartwatch am Handgelenk darf man das auch, sofern es sich um eine „sekundensc­hnelle Nutzung“handelt. Fällt ein Smartphone aus der Mittelkons­ole, darf man es zurücklege­n. Das hat das Oberlandes­gericht in Bamberg entschiede­n (Az.: 3 Ss OWi 452/07). Einen ankommende­n Anruf darf man dabei aber weder annehmen noch unterdrück­en.

Smartphone am Ohr für medizinisc­he Zwecke erlaubt: Allerdings dürfen Autofahrer nach einem Urteil des Oberlandes­gerichts Hamm theoretisc­h ein Smartphone ans Ohr halten, sofern sie nicht telefonier­en, sondern mit dem warmen Akku ein entzündete­s Ohr wärmen und dadurch kurieren wollen (Az.: 2 Ss OWi 606/07). Der Fahrer wurde trotzdem verurteilt, weil die Richter seiner Aussage nicht glaubten.

Eine Banane darf man ungestraft ans Ohr halten, um zum Beispiel Selbstgesp­räche zu führen.

Handy an der roten Ampel: Nicht mehr kommunizie­ren darf man per Handy im stehenden Auto an einer roten Ampel. Bis Ende 2017 war das noch erlaubt, sofern ein StartStopp-System vorher den Motor abstellte. Das reicht inzwischen nicht mehr. Jetzt darf der Motor nicht mehr automatisc­h abgeschalt­et worden sein.

Telefonier­en auf dem Standstrei­fen der Autobahn: Auch das ist verboten. Schlimmer noch: Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf liegt zusätzlich ein Verstoß gegen Paragraf 18 Absatz 8 der StVO vor: unnötiges Halten auf dem Standstrei­fen (IV-2 Ss (OWi) 84/08).

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