Bei einem Streik haben Passagiere meist Pech gehabt
KÖLN (dpa) Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, steht den betroffenen Passagieren in der Regel keine Ausgleichszahlung zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streik arbeitsrechtlich zulässig war oder nicht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-24 S 136/16).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen Flug von Istanbul nach Frankfurt gebucht. Die Fluggesellschaft musste die Verbindung jedoch wegen eines Streiks der Flugbegleiter annullieren. Gestreikt wurde gegen eine Verlängerung der Arbeitszeit von 55 auf 60 Jahre, die das Unternehmen von seinen Mitarbeitern forderte. Der Kläger verlangte 400 Euro Ausgleichszahlung. Sein Argument lautete, dass es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelte, der die Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Zahlung entbunden hätte. Das Unternehmen hätte den Streik seiner Meinung nach verhindern können.
Sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht scheiterte der Kläger allerdings. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Fluggesellschaft bei einem Streik keine Ausgleichszahlung leisten müsse – egal, ob es sich um einen Streik bei Dritten, zum Beispiel beim Flughafenbetreibers, oder innerhalb der Fluggesellschaft handele. Auch spiele es keine Rolle, ob der Streik rechtmäßig war oder nicht, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift berichtet.