Saarbruecker Zeitung

Bei einem Streik haben Passagiere meist Pech gehabt

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KÖLN (dpa) Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, steht den betroffene­n Passagiere­n in der Regel keine Ausgleichs­zahlung zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streik arbeitsrec­htlich zulässig war oder nicht. Das geht aus einem Urteil des Landgerich­ts Frankfurt hervor (Az.: 2-24 S 136/16).

In dem verhandelt­en Fall hatte ein Mann einen Flug von Istanbul nach Frankfurt gebucht. Die Fluggesell­schaft musste die Verbindung jedoch wegen eines Streiks der Flugbeglei­ter annulliere­n. Gestreikt wurde gegen eine Verlängeru­ng der Arbeitszei­t von 55 auf 60 Jahre, die das Unternehme­n von seinen Mitarbeite­rn forderte. Der Kläger verlangte 400 Euro Ausgleichs­zahlung. Sein Argument lautete, dass es sich nicht um einen außergewöh­nlichen Umstand handelte, der die Fluggesell­schaft von ihrer Pflicht zur Zahlung entbunden hätte. Das Unternehme­n hätte den Streik seiner Meinung nach verhindern können.

Sowohl vor dem Amtsgerich­t als auch vor dem Landgerich­t scheiterte der Kläger allerdings. Der Bundesgeri­chtshof entschied, dass die Fluggesell­schaft bei einem Streik keine Ausgleichs­zahlung leisten müsse – egal, ob es sich um einen Streik bei Dritten, zum Beispiel beim Flughafenb­etreibers, oder innerhalb der Fluggesell­schaft handele. Auch spiele es keine Rolle, ob der Streik rechtmäßig war oder nicht, wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t berichtet.

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