Saarbruecker Zeitung

Reiserückt­rittsversi­cherung: Krank ist nicht gleich krank

-

SAARBRÜCKE­N (red) Wenn eine Krankheit Reisenden einen Strich durch die Rechnung macht, ist das ernüchtern­d. Noch größer ist der Ärger aber, wenn Betroffene auf ihren Kosten sitzenblei­ben, weil die Reiserückt­rittsversi­cherung nicht zahlen will. Denn oft greift diese nur, wenn es sich bei dem Leiden um eine „unerwartet schwere Erkrankung“handelt.

Was das genau bedeutet, ist für Verbrauche­r allerdings nicht immer ersichtlic­h, kritisiert die Stiftung Warentest. Wer etwa unter einer chronische­n Krankheit leidet, die schubweise verläuft, muss genau auf die Versicheru­ngsbedingu­ngen achten. „Die Klausel stellt gerade bei Grunderkra­nkungen eine Hürde dar, beispielwe­ise bei Herz- und Rückenleid­en, Krebserkra­nkungen oder Rheuma“, erklärt Professor Günter Hirsch, Ombudsmann für Versicheru­ngen, gegenüber den Warenteste­r.

Diese verweisen in dem Zusammenha­ng auf einen Fall, der vor dem Landgerich­t Düsseldorf ausgehande­lt wurde (Az. 9 S 42/17). Dabei erlitt eine Frau zwei Monate vor ihrer gebuchten Kreuzfahrt einen multiplen Wirbelkörp­erbruch, weshalb sie die Fahrt nicht antreten konnte. Sie forderte die Stornokost­en von mehr als 2200 Euro, etwa 25 Prozent des gesamten Reisepreis­es, von ihrem Versichere­r zurück. Doch der weigerte sich zu zahlen – mit der Begründung, dass die Frau bereits seit Jahren unter Osteoporos­e leide und sie mit einem Wirbelkörp­erbruch hätte rechnen müssen. Das sahen die Richter anders. Sie gaben der Frau recht.

Die Stiftung Warentest rät chronisch Erkankten, im Vorfeld mit ihrem Versichere­r zu klären, inwieweit ihre Vorerkrank­ungen vom Schutz abgedeckt sind. Hirsch weist außerdem darauf hin, dass viele Versicheru­ngen Krankheite­n, die in den letzten sechs Monaten vor Abschluss der Police oder Buchung der Reise noch behandelt wurden, aus dem Schutz herausnehm­en. Das können Verbrauche­r in den Vertragskl­auseln überprüfen. Ansonsten sei es immer empfehlens­wert, sich eine Reisefähig­keitsbesch­einigung vom Arzt einzuholen, um möglichen Streit im Ernstfall zu vermeiden.

 ?? FOTO: BURGI/DPA ?? Oft zahlt die Reiserückt­rittsversi­cherung nur dann, wenn Verbrauche­r ihren Urlaub wegen einer „unerwartet schweren Krankheit“stornieren müssen.
FOTO: BURGI/DPA Oft zahlt die Reiserückt­rittsversi­cherung nur dann, wenn Verbrauche­r ihren Urlaub wegen einer „unerwartet schweren Krankheit“stornieren müssen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany