Saarbruecker Zeitung

Wenn das Essen den Urlaub verdirbt

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SAARBRÜCKE­N (red) Reisende, denen das Hotelessen auf den Magen schlägt, haben einen Anspruch auf Schadeners­atz und auf eine Minderung des Reisepreis­es. Darauf macht die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam.

Die Urlauber müssen allerdings beweisen können, dass sie durch die Hotelverpf­legung erkrankt sind. Der Haken: vor allem bei Magenund Darmversti­mmung sei das alles andere als leicht. Denn diese könne viele verschiede­ne Ursachen haben. Anders sehe es aus, wenn sich noch mehr Hotelgäste über ähnliche Beschwerde­n beklagen und bei ihnen allen zum Beispiel eine Salmonelle­nvergiftun­g vom Arzt diagnostiz­iert werden konnte.

In diesem Fall müssen Betroffene sofort dem Reiseveran­stalter Bescheid über ihre Erkrankung geben und sich die Mängelanze­ige von ihrem Reiseleite­r schriftlic­h bestätigen lassen, erklärt die Verbrauche­rzentrale. Wichtig sei es dabei, einen Zeugen mitzunehme­n. Sei dagegen kein Reiseleite­r vor Ort, müsste der Mangel telefonisc­h beim Reiseveran­stalter in Deutschlan­d gemeldet werden.

Wieder zu Hause angekommen gelte es, binnen eines Monats einen Teil des bereits gezahlten Preises sowie einen Schadeners­atz, zum Beispiel für Arztkosten, Medikament­e und gegebenenf­alls die vertane Urlaubszei­t vom Reiseveran­stalter zurückzuve­rlangen. Das tun Betroffene am besten schriftlic­h und nachweisba­r per Fax mit Sendeberic­ht, empfehlen die Verbrauche­rschützer. www.verbrauche­rzentrale.nrw

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