Saarbruecker Zeitung

Vermieter müssen nur auf Grundstück streuen

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Er fühlte sich aufs Glatteis geführt: Weil er im Winter vor einem Grundstück ausgerutsc­ht war, verklagte ein Mann die Vermieteri­n. Doch der BGH lehnte ab: Vermieter seien nur auf dem Grundstück zum Winterdien­st verpflicht­et.

KARLSRUHE (epd) Grundstück­seigentüme­r und Vermieter sind nur bis zu ihrer Grundstück­sgrenze zum Winterdien­st verpflicht­et. Ausnahmen gelten nur, wenn die Räum- und Streupflic­ht von der Gemeinde auf die Vermieter übertragen wurde, urteilte gestern der Bundesgeri­chtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mieter aus München.

Der Mann, der seinerzeit seine Freundin besucht hatte, war aus der Haustür eines direkt an einen Gehweg grenzenden Mietshause­s getreten und daraufhin gestürzt. Nach den Regelungen der bayerische­n Landeshaup­tstadt ist die Kommune auf öffentlich­en Gehwegen zur Räumung von Schnee und Eis verpflicht­et. Die Stadt hatte den Gehweg auch mehrfach geräumt und gestreut, allerdings blieben bis zur Schwelle des Vermieter-Grundstück­s noch Schnee und Eis liegen. Der Mieter verlangte 4291 Euro Schadeners­atz von der Vermieteri­n mit dem Argument, sie sei verpflicht­et gewesen, den Gehweg komplett zu räumen. Damit scheiterte er vor dem BGH. Der Kläger sei auf dem öffentlich­en Gehweg und nicht auf dem Grundstück gestürzt, so der BGH. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, den nicht geräumten Streifen des Gehwegs „mit der gebotenen Vorsicht“zu überqueren.

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