Wie der Fiskus beim Hauskauf mitentscheidet
Wie eine Immobilie steuerlich behandelt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, wie sie genutzt wird. Ob sie vermietet oder selbst bewohnt wird.
BSAARBRÜCKEN (red) Trautes Heim, Glück allein – ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung ist der Traum vieler Deutscher. Ob für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung, Immobilien sind gerade derzeit gefragt wie noch nie und dementsprechend teuer. „Damit der Traum vom Eigenheim durch die entstehenden Kosten aber nicht zum Alptraum wird, kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen unter bestimmen Bedingungen steuerlich geltend machen. Hier kommt es zum einen auf die Art der Nutzung und zum anderen auf die Art der Aufwendungen an.“, so Michael Leistenschneider, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland. zum Beispiel beim Austausch von Fenstern, besteht aber die Möglichkeit, die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Für die Arbeitskosten kann der Steuerpflichtige 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 1200 Euro im Jahr, von der Einkommensteuerschuld abziehen.
Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die gekaufte oder neu gebaute Immobilie dauerhaft zu vermieten, besteht dagegen eine sogenannte Einkunftserzielungsabsicht. In diesem Fall kann er sowohl die Anschaffungskosten als auch die laufenden Kosten steuerlich geltend machen. Wer eine Wohnung an Angehörige vermietet, sollte beachten, dass die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, wenn die Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Bei beispielsweise 60 Prozent der ortsüblichen Miethöhe sind auch nur 60 Prozent der Kosten, mit der Wohnung in Verbindung stehen, bei der Steuer absetzbar. Liegt die Miete bei 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete oder mehr, sind die anfallenden Kosten vollständig absetzbar. Als ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die durchschnittliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten definiert. Maßgebend ist hierfür der örtliche Mietspiegel. diese als Werbungskosten sofort abziehen. Aber Achtung: Summieren sich die Kosten im Laufe der drei Jahre und übersteigen sie diesen Prozentsatz, ändert sich auch rückwirkend die steuerliche Behandlung der Kosten.