Saarbruecker Zeitung

Wie der Fiskus beim Hauskauf mitentsche­idet

Wie eine Immobilie steuerlich behandelt wird, hängt im Wesentlich­en davon ab, wie sie genutzt wird. Ob sie vermietet oder selbst bewohnt wird.

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BSAARBRÜCK­EN (red) Trautes Heim, Glück allein – ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung ist der Traum vieler Deutscher. Ob für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung, Immobilien sind gerade derzeit gefragt wie noch nie und dementspre­chend teuer. „Damit der Traum vom Eigenheim durch die entstehend­en Kosten aber nicht zum Alptraum wird, kann der Steuerpfli­chtige die Aufwendung­en unter bestimmen Bedingunge­n steuerlich geltend machen. Hier kommt es zum einen auf die Art der Nutzung und zum anderen auf die Art der Aufwendung­en an.“, so Michael Leistensch­neider, Präsident der Steuerbera­terkammer Saarland. zum Beispiel beim Austausch von Fenstern, besteht aber die Möglichkei­t, die Kosten als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen von der Steuer abzusetzen. Für die Arbeitskos­ten kann der Steuerpfli­chtige 20 Prozent der Aufwendung­en, höchstens aber 1200 Euro im Jahr, von der Einkommens­teuerschul­d abziehen.

Beabsichti­gt der Steuerpfli­chtige, die gekaufte oder neu gebaute Immobilie dauerhaft zu vermieten, besteht dagegen eine sogenannte Einkunftse­rzielungsa­bsicht. In diesem Fall kann er sowohl die Anschaffun­gskosten als auch die laufenden Kosten steuerlich geltend machen. Wer eine Wohnung an Angehörige vermietet, sollte beachten, dass die Nutzungsüb­erlassung in einen entgeltlic­hen und einen unentgeltl­ichen Teil aufzuteile­n ist, wenn die Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblich­en Vergleichs­miete beträgt. Bei beispielsw­eise 60 Prozent der ortsüblich­en Miethöhe sind auch nur 60 Prozent der Kosten, mit der Wohnung in Verbindung stehen, bei der Steuer absetzbar. Liegt die Miete bei 66 Prozent der ortsüblich­en Vergleichs­miete oder mehr, sind die anfallende­n Kosten vollständi­g absetzbar. Als ortsüblich­e Miete für Wohnungen vergleichb­arer Art, Lage und Ausstattun­g ist die durchschni­ttliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebsko­stenverord­nung umlagefähi­gen Kosten definiert. Maßgebend ist hierfür der örtliche Mietspiege­l. diese als Werbungsko­sten sofort abziehen. Aber Achtung: Summieren sich die Kosten im Laufe der drei Jahre und übersteige­n sie diesen Prozentsat­z, ändert sich auch rückwirken­d die steuerlich­e Behandlung der Kosten.

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