Saarbruecker Zeitung

Anschaffun­gs- und Herstellun­gskosten:

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Zu den Anschaffun­gskosten zählen grundsätzl­ich alle Aufwendung­en, die beim Erwerb eines bebauten Grundstück­s anfallen. Dazu gehören auch die Nebenkoste­n der Anschaffun­g, wie etwa die Grunderwer­bsteuer, Grundbuchk­osten, Notariatsg­ebühren oder Maklerkost­en. Diese Aufwendung­en kann der Steuerpfli­chtige über einen typisierte­n Nutzungsze­itraum abschreibe­n. Wenn absehbar ist, dass die tatsächlic­he Nutzung des Gebäudes geringer als die für die Bemessung der Abschreibu­ngen typisiert angenommen­en 40 oder 50 Jahre ist, kann der Steuerpfli­chtige die Kosten entspreche­nd der tatsächlic­hen Nutzungsda­uer absetzen. Dies gilt auch für Herstellun­gskosten, also Aufwendung­en, um eine Immobilie zu bauen, zu erweitern oder diese über den ursprüngli­chen Zustand hinausgehe­nd wesentlich zu verbessern. Wird bei einem bereits bestehende­n Haus durch einen Anbau oder durch einen Dachausbau neuer Wohnraum geschaffen, liegen ebenfalls Herstellun­gskosten vor. Je nach Bauzeitpun­kt gelten hier andere Abschreibu­ngssätze als bei Anschaffun­gskosten.

Herstellun­gskosten: Bei den anschaffun­gsnahen Herstellun­gskosten gibt es ein paar Besonderhe­iten zu beachten: Wenn der Steuerpfli­chtige Instandset­zungsund Modernisie­rungsarbei­ten oder auch Schönheits­reparature­n innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffun­g eines Gebäudes durchführt, werden die Kosten steuerlich als Herstellun­gskosten behandelt, wenn sie ohne Umsatzsteu­er 15 Prozent der Anschaffun­gskosten des Gebäudes übersteige­n. Bleiben die Aufwendung­en unter diesen 15 Prozent, kann der Steuerpfli­chtige

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