Anschaffungs- und Herstellungskosten:
Zu den Anschaffungskosten zählen grundsätzlich alle Aufwendungen, die beim Erwerb eines bebauten Grundstücks anfallen. Dazu gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung, wie etwa die Grunderwerbsteuer, Grundbuchkosten, Notariatsgebühren oder Maklerkosten. Diese Aufwendungen kann der Steuerpflichtige über einen typisierten Nutzungszeitraum abschreiben. Wenn absehbar ist, dass die tatsächliche Nutzung des Gebäudes geringer als die für die Bemessung der Abschreibungen typisiert angenommenen 40 oder 50 Jahre ist, kann der Steuerpflichtige die Kosten entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer absetzen. Dies gilt auch für Herstellungskosten, also Aufwendungen, um eine Immobilie zu bauen, zu erweitern oder diese über den ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich zu verbessern. Wird bei einem bereits bestehenden Haus durch einen Anbau oder durch einen Dachausbau neuer Wohnraum geschaffen, liegen ebenfalls Herstellungskosten vor. Je nach Bauzeitpunkt gelten hier andere Abschreibungssätze als bei Anschaffungskosten.
Herstellungskosten: Bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten gibt es ein paar Besonderheiten zu beachten: Wenn der Steuerpflichtige Instandsetzungsund Modernisierungsarbeiten oder auch Schönheitsreparaturen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchführt, werden die Kosten steuerlich als Herstellungskosten behandelt, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Bleiben die Aufwendungen unter diesen 15 Prozent, kann der Steuerpflichtige