Saarbruecker Zeitung

Wenn der Sohn in die leere Wohnung zieht

Angehörige als Mieter – das bringt beiden Seiten Vorteile. Die einen zahlen meist weniger, die anderen sparen Steuern.

- Produktion dieser Seite: Jörg Heinze Martina Kind

Beate Heilmann ist die unproblema­tischste Variante. Dieser sollte schriftlic­h sein. Diese Form hält sowohl der Kontrolle des Finanzamts als auch vor Gerichten stand. Wichtig ist, dass drinsteht, was jeder andere Mietvertra­g ebenfalls beinhalten muss: Beginn des Mietverhäl­tnisses, Mietzins, Lage und Größe der Wohnung. Das gilt auch für ein mündlich geschlosse­nes oder für ein stillschwe­igend vereinbart­es Mietverhäl­tnis. „Für dieses reicht es, wenn die Wohnung gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird und die Möglichkei­t besteht, das nachzuweis­en“, erläutert die Berliner Anwältin Beate Heilmann, Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV). Als Beweis könnten Kontoauszü­ge herhalten, aus denen zum Beispiel hervorgeht, dass die Enkelin für ein Zimmer monatlich 250 Euro ihrer Azubi-Vergütung an die Oma überweist.

Grundsätzl­ich ist auch mietfreies Wohnen möglich. Für Kinder in der Ausbildung und bedürftige Eltern ist das prima. Aber: Für Vermieter hat es finanziell­e Nachteile. Nicht nur, dass Mieteinnah­men entgehen, sie können auch keine Ausgaben rund um die Wohnung als Steuer mindernde Werbungsko­sten geltend machen.

Um Steuervort­eile zu nutzen und Angehörige billiger wohnen zu lassen, muss genau gerechnet werden. Aus Sicht des Finanzamts liegt die Mietgrenze nach unten bei zwei Dritteln der sonst erzielbare­n ortsüblich­en Vergleichs­miete. Eingeschlo­ssen sind kalte Betriebsko­sten und Heizung. Liegt die Miete bei 66 Prozent der Vergleichs­miete oder darüber, können anfallende Wohnungsko­sten in vollen Umfang in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden. Unterhalb der 66-Prozent-Grenze kürzt das Finanzamt. Zahlt ein Student für seine Bleibe 60 Prozent der Vergleichs­miete an die Eltern, „so sind auch 60 Prozent der mit der Wohnung in Verbindung stehenden Kosten bei der Steuer absetzbar“, erläutert Carola Fischer von der Bundessteu­erberaterk­ammer.

Bei Eigentumsw­ohnungen zahlen Vermieter ein Hausgeld. Dessen

„Es liegt ein ganz

normales Mietverhäl­tnis vor.“

Deutscher Anwaltvere­in

Höhe wird wahrschein­lich nicht ausreichen, um die Zwei-Drittel-Grenze zu erreichen. Erlegen vermietend­e Eltern ihren Kindern lediglich das Hausgeld als Miete auf, dürften sie unterm Strich draufzahle­n, erklärt Fischer.

Ob die Miete bar gezahlt oder aufs Konto überwiesen wird, ist zunächst egal. Zumindest, solange Vermieter daran denken, dass Mieteinnah­men zu versteuern sind. Sollen Werbungsko­sten geltend gemacht werden, sieht das Finanzamt in den Mietvertra­g. Wichtig ist auch, „dass Miete und Nebenkoste­n wie vereinbart gezahlt werden“, sagt Fischer. Als Beleg dienen Überweisun­g oder Einzugserm­ächtigung. Außerdem prüft der Fiskus, ob die Miete quasi durch die Hintertür wieder zurückflie­ßt und somit nur zum Schein gezahlt wird. Werbungsko­sten würden dann nicht anerkannt.

Unabhängig davon, ob das innerfamil­iäre Mietverhäl­tnis mündlich, schriftlic­h oder stillschwe­igend vereinbart ist: „Es liegt ein ganz normales Mietverhäl­tnis vor“, betont Beate Heilmann. Einschließ­lich der üblichen Rechte – wie das Einhalten von Kündigungs­fristen – und Pflichten für beide Parteien. Bis hin zum Rauswurf: „Bei Nichtzahle­n der Miete zum Beispiel stehen dem Vater als Vermieter gegenüber dem Sohn als Mieter alle gesetzlich­en Kündigungs­möglichkei­ten offen.“Natürlich sind dann alle anderen gesetzlich­en Vorgaben ebenfalls einzuhalte­n: Der Vater muss dem säumigen Sohn förmlich kündigen. Zieht der nicht aus, kann der Vater auf Räumung klagen. Es steht den Vertragspa­rteien jedoch frei, Kündigungs­möglichkei­ten mietvertra­glich auszuschli­eßen.

Zum Mietverhäl­tnis gehört auch festzulege­n, wer zahlt, wenn in der Wohnung etwas kaputtgeht. Üblicherwe­ise regelt das die Kleinrepar­aturklause­l im Mietvertra­g. Ohne Klausel gilt, was das Bürgerlich­e Gesetzbuch vorschreib­t: Dem Vermieter obliegt die Instandhal­tung der Räume, inklusive Kleinrepar­aturen wie tropfender Wasserhähn­e und wackliger Fenstergri­ffe, wie der Deutsche Mieterbund erläutert. Folglich könnten vermietend­e Eltern prinzipiel­l alle Reparature­n auf ihre Kappe nehmen, wenn sie ihre mietenden Kinder finanziell entlasten wollen.

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FOTO: SILVIA MARKS/DPA Auch wer eine Immobilie an Verwandte vermietet, muss gewisse Regeln einhalten. Vor allem wenn es ums Finanzamt geht.

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