Saarbruecker Zeitung

Arbeitsess­en in Firma darf man nicht einfach schwänzen

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BERLIN (dpa) Darf der Chef seine Angestellt­en verpflicht­en, an Abendveran­staltungen nach Feierabend teilzunehm­en? Ja, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in, aber nur in Maßen und mit Blick auf die Gesamtarbe­itszeit. Der Arbeitgebe­r habe ein Direktions­oder Weisungsre­cht. Das habe allerdings Grenzen, zum Beispiel im Arbeitsver­trag. Sehe dieser die Teilnahme an Abendveran­staltungen ausdrückli­ch vor, müsse der Arbeitnehm­er sich daran halten. Stehe im Vertrag nichts davon, komme es auf den Einzelfall an.

„Das hängt dann von der Veranstalt­ung und der Position des Mitarbeite­rs ab“, sagt Markowski. Will der Chef zum Beispiel mit den Mitarbeite­rn und einem wichtigen Kunden essen gehen, muss nicht jedes Teammitgli­ed dabei sein, der Projektver­antwortlic­he aber schon. Und die Service-Mitarbeite­r oder Berater einer Bank müssen zu einem Empfang für Kunden erscheinen, andere Mitarbeite­r aber nicht unbedingt.

Wer wann und wo dabei sein müsse, lasse sich in Unternehme­n mit Betriebsra­t auch per Betriebsve­reinbarung klären. Ansonsten müssten Mitarbeite­r mit dem Chef direkt verhandeln, erklärt Markowski. „Für alle, die erscheinen müssen, sind das aber auch ganz reguläre Überstunde­n.“Arbeitnehm­er haben dafür also Anspruch auf Bezahlung beziehungs­weise Freizeitau­sgleich. Auch darf die Höchstarbe­itszeit von zehn Stunden pro Tag nie überschrit­ten werden. „Das kann bedeuten, dass man vielleicht schon nachmittag­s nach Hause geht und später wiederkomm­t.“

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