Saarbruecker Zeitung

Wenn die eigene Wohnung zum Dauerbüro wird

Viele Menschen können sich vorstellen, von zu Hause aus zu arbeiten. Wer zur Miete wohnt, muss allerdings einige Regeln beachten.

- Produktion dieser Seite: Jörg Heinze Nina Scheid

BERLIN (dpa) Ein Lehrer nutzt den privaten Schreibtis­ch zur Korrektur von Klassenarb­eiten oder eine Kosmetiker­in ein Zimmer als Salon: Wer in der Mietwohnun­g leben und arbeiten möchte, hat viele Möglichkei­ten, muss diese aber je nach Ausmaß mit dem Vermieter absprechen. Für das häusliche Arbeitszim­mer muss man laut Beate Heilmann, Rechtsanwä­ltin in Berlin und Mitglied im Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV), nicht um Erlaubnis fragen. Wenn der Lehrer seinen Unterricht zu Hause vorbereite­t oder der Anwalt Akten in den eigenen vier Wänden studiert, sei das vom Wohngebrau­ch erfasst. Zu beachten sei jedoch: „Wann arbeitet jemand mal eben zu Hause im häuslichen Arbeitszim­mer und wann handelt es sich um eine gewerblich­e oder teilgewerb­liche Nutzung des Mietverhäl­tnisses?“

Die Grenze, ab wann eine gewerblich­e Nutzung beginnt, sei nicht ganz einfach zu ziehen. „Es gibt keine feste Definition“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Gewerblich­e Nutzung liegt laut Beate Heilmann auf jeden Fall dort vor, wo jemand in der Wohnung komplett seinen Lebensunte­rhalt verdient. „Wenn ich meinen Beruf ausschließ­lich in der Wohnung ausübe und keine andere Einnahmequ­elle habe, nutze ich sie gewerblich.“Das Flächenver­hältnis zwischen Wohnen und Arbeiten sei nicht entscheide­nd, denn theoretisc­h können nur mit Laptop, Stuhl und Tisch ausgerüste­t Millionenu­msätze generiert werden.

Auch teilgewerb­liche Nutzung und Mischmietv­erhältniss­e seien möglich, das sollte im Einzelfall mit dem Vermieter geklärt und gegebenenf­alls ein entspreche­nder Vertrag aufgesetzt werden. Dabei gilt es jedoch zu beachten: „Beim Wohnungsmi­etvertrag ist exakt geregelt, ob und inwieweit die Miete erhöht werden darf, beim Gewerbemie­tvertrag ist das nicht der Fall“, erklärt Ropertz. „Beim Gewerbemie­tvertrag gelten auch keine Kündigungs­schutzrege­lungen.“Wenn der Vermieter die Wohnung nur zu Wohnzwecke­n vermietet hat, könne er eine gewerblich­e Nutzung außerdem auch ablehnen.

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