Wenn die eigene Wohnung zum Dauerbüro wird
Viele Menschen können sich vorstellen, von zu Hause aus zu arbeiten. Wer zur Miete wohnt, muss allerdings einige Regeln beachten.
BERLIN (dpa) Ein Lehrer nutzt den privaten Schreibtisch zur Korrektur von Klassenarbeiten oder eine Kosmetikerin ein Zimmer als Salon: Wer in der Mietwohnung leben und arbeiten möchte, hat viele Möglichkeiten, muss diese aber je nach Ausmaß mit dem Vermieter absprechen. Für das häusliche Arbeitszimmer muss man laut Beate Heilmann, Rechtsanwältin in Berlin und Mitglied im Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), nicht um Erlaubnis fragen. Wenn der Lehrer seinen Unterricht zu Hause vorbereitet oder der Anwalt Akten in den eigenen vier Wänden studiert, sei das vom Wohngebrauch erfasst. Zu beachten sei jedoch: „Wann arbeitet jemand mal eben zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer und wann handelt es sich um eine gewerbliche oder teilgewerbliche Nutzung des Mietverhältnisses?“
Die Grenze, ab wann eine gewerbliche Nutzung beginnt, sei nicht ganz einfach zu ziehen. „Es gibt keine feste Definition“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Gewerbliche Nutzung liegt laut Beate Heilmann auf jeden Fall dort vor, wo jemand in der Wohnung komplett seinen Lebensunterhalt verdient. „Wenn ich meinen Beruf ausschließlich in der Wohnung ausübe und keine andere Einnahmequelle habe, nutze ich sie gewerblich.“Das Flächenverhältnis zwischen Wohnen und Arbeiten sei nicht entscheidend, denn theoretisch können nur mit Laptop, Stuhl und Tisch ausgerüstet Millionenumsätze generiert werden.
Auch teilgewerbliche Nutzung und Mischmietverhältnisse seien möglich, das sollte im Einzelfall mit dem Vermieter geklärt und gegebenenfalls ein entsprechender Vertrag aufgesetzt werden. Dabei gilt es jedoch zu beachten: „Beim Wohnungsmietvertrag ist exakt geregelt, ob und inwieweit die Miete erhöht werden darf, beim Gewerbemietvertrag ist das nicht der Fall“, erklärt Ropertz. „Beim Gewerbemietvertrag gelten auch keine Kündigungsschutzregelungen.“Wenn der Vermieter die Wohnung nur zu Wohnzwecken vermietet hat, könne er eine gewerbliche Nutzung außerdem auch ablehnen.