Das sagt das Landesgesetz
dem Ortsrat schließlich zu viele Zweifel, um das gewünschte Einvernehmen herzustellen. Der stellvertretende Ortsvorsteher Uwe Steffen (CDU) hatte schon vorher geahnt: „Ich glaube nicht, dass es Aufgabe des Ortsrates ist, das Einvernehmen zwischen der Stadt und einer Kirchengemeinde herzustellen. Will man uns damit etwa den Schwarzen Peter zuschieben?“Wie gesagt: Kein Einvernehmen, der Antrag geht an die Stadtverwaltung zurück.
Der Integrationsbeirat der Stadt hat im November den Wunsch, ein muslimisches Grabfeld auf dem Waldfriedhof einzurichten, zum Antrag erhoben. Einige Punkte zu diesem Antrag scheinen leicht zu erfüllen zu sein. Etwa die Bereitstellung des Wasch- und Kühlraumes auf dem Waldfriedhof. Oder die beiden Antragspunkte, die die Lage der Gräber betreffen: Dabei spielt vor allem die Ausrichtung nach Mekka eine Rolle. Es ist zu beachten, dass Muslime auf der rechten Körperseite liegend bestattet werden; das Gesicht soll in dieser Lage nach Mekka schauen. Der Grabstein soll vorzugsweise auf der Kopfseite stehen, kann aber aus islamischer Sicht auch am Fußende angebracht werden.
Doch es gibt einen gewichtigen Streitpunkt – und dabei geht es um die Bestattung im Leichentuch, ohne Sarg. Ein Punkt, der den Muslimen äußerst wichtig ist, wie Kiymet Kirtas im Namen des Integrationsbeirates betonte.
Das saarländische Bestattungsgesetz lasse bei Körperbestattungen Ausnahmen zur Sargbestattung zu, so geht es aus der Ratsvorlage hervor. Die Stadtverwaltung hält es aber nicht für notwendig, ihre Bestattungssatzung im Sinne dieser Ausnahmen zu ändern. Warum, ist ebenfalls der Vorlage zu entnehmen. Demnach zeigten Bestattungen von Muslimen in anderen Kommunen mit Sargpflicht wie etwa auf dem Saarbrücker Gräberfeld auf, dass eine Bestattung im Sarg möglich sei. Der Völklinger Ortsrat gibt der Verwaltung dabei Recht. Unter anderem wog das Wort des Bestattungsexperten Christian Duchene schwer: „Es ist möglich, zum Islam zu konvertieren, indem man einen einzigen Satz sagt. Nun weiß ich schon, dass pfiffige Zeitgenossen behaupten, der Verstorbene
heißt es in § 2 über die Trägerschaft von Bestattungsplätzen: „ . . . Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger) . . . . “
legt der § 34 des Gesetzes Folgendes fest: „ . . . Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Von der Sargpflicht können mittels Friedhofssatzung diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren . . . . “
sei Muslim, um Kosten für einen Sarg zu sparen; denn einen Nachweis dafür, Muslim zu sein, gibt es nicht.“Unverhoffte Unterstützung für die Verwaltungsauffassung kam ausgerechnet vom Imam Tahsin Albayrak. Kirtas übersetzte seine Aussage so: Sargbestattungen kämen im Islam nur in Frage, wenn es sich um „unreine Erde“handele. Darunter verstehe der Islam etwa einen überwiegend matschigen oder meist Wasser führenden Boden. Von Duchene war zu hören, dass solche Böden auf den Friedhöfen der Region verbreitet seien.