Saarbruecker Zeitung

Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis?

Bei der genauen Formulieru­ng kommt es immer wieder zu Problemen.

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BERLIN (dpa) Am letzten Tag gibt es ein Zeugnis – das ist in der Schule so, später im Job aber auch. Oder vielleicht doch nicht? Muss mein Chef mir ein Arbeitszeu­gnis ausstellen und wenn ja, was muss drinstehen?

Jeder Arbeitnehm­er hat Anspruch auf ein Arbeitszeu­gnis, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Zwei Anlässe gibt es dafür: Einmal den Abschied vom Arbeitgebe­r, dann bekommt der Arbeitnehm­er ein sogenannte­s Schlusszeu­gnis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver­hältnisses. Zweitens gibt es auch das Zwischenze­ugnis. „Das kann der Arbeitnehm­er immer einfordern, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt“, sagt Meyer. Das kann zum Beispiel ein Wechsel der Führungskr­aft sein, eine Versetzung im Unternehme­n und theoretisc­h auch die Bewerbung auf einen neuen Job.

Kniffliger wird es hingegen bei der Frage, was im Zeugnis stehen muss. Rein rechtlich und per Gesetz geregelt hat der Arbeitnehm­er das Recht auf ein qualifizie­rtes Zeugnis. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgebe­r muss die Leistungen, Tätigkeite­n und das Verhalten des Arbeitnehm­ers so beschreibe­n, wie es tatsächlic­h war. Eine durchschni­ttliche Bewertung hat dabei laut Rechtsprec­hung die Note „befriedige­nd“– in der verklausul­ierten Zeugnisspr­ache zum Beispiel mit Formulieru­ngen wie „zur vollen Zufriedenh­eit“ausgedrück­t.

Hat der Arbeitnehm­er dagegen sehr schlecht gearbeitet, kann der Arbeitgebe­r von diesem Durchschni­tt auch abweichen. Beispielsw­eise mit durchaus entlarvend­en Formulieru­ngen wie „stets bemüht“oder „im Großen und Ganzen zufriedens­tellende Erledigung der Arbeit“. Er muss es dann im Streitfall allerdings auch beweisen können – und das ist ziemlich knifflig.

„Schlechte Leistungen sind oft schwer darzulegen, vor allem über einen langen Zeitraum“, sagt Meyer. Für gute Leistungen gilt das aber eventuell genauso: Die muss der Arbeitnehm­er nachweisen, wenn er ein deutlich besseres Zeugnis will.

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