Saarbruecker Zeitung

Zum Ehrenamt verpflicht­et

Wer als Schöffe ausgewählt wird, kann kaum ablehnen. Bewerbunge­n sind möglich.

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(dpa) Viele würden gerne Schöffe werden, anderen passt das Amt des ehrenamtli­chen Richters überhaupt nicht in ihr Privatund Berufslebe­n. Wer es gerne ausüben will, kann sich dafür zum Teil noch bewerben. Im Sommer steht bundesweit die nächste Wahl an. Dann werden die Schöffen ausgewählt, die von 2019 bis 2023 Dienst machen müssen. Schöffen sind ehrenamtli­che Richter. Sie werden für fünf Jahre gewählt. Nur deutsche Staatsange­hörige zwischen 25 und 70 Jahre und ohne Vorstrafen dürfen Schöffen werden. Bei einer Verhandlun­g haben sie das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrich­ter und entscheide­n über Schuld und Strafmaß von Angeklagte­n. Bundesweit gibt es circa 60 000 Schöffen, schätzt Andreas Höhne, Vorsitzend­er des Bundesverb­ands ehrenamtli­cher Richterinn­en und Richter. Ist ein Schöffe für einen Prozess ausgewählt worden, besteht bei jeder Sitzung Anwesenhei­tspflicht. Ist er verhindert, muss er dies rechtzeiti­g mitteilen. Fehlt ein Schöffe unentschul­digt oder findet er sich unentschul­digt nicht rechtzeiti­g ein, drohen bis zu 1000 Euro Ordnungsge­ld. Auf drei Wegen. Sie können sich bewerben. Die Fristen sind von Kommune zu Kommune unterschie­dlich und können dort erfragt werden. Für die nächste Wahl könnten sich zum ersten Mal Schöffen bewerben, die in ihrer zweiten Amtszeit sind, erklärt Höhne. Bislang mussten sie danach eine Zwangspaus­e einlegen. Verbände, Parteien oder Vereine können Personen vorschlage­n. Wenn die Liste über Vorschläge und Bewerbunge­n nicht voll geworden ist, werden Bürger aus dem Melderegis­ter per Zufall ausgewählt.

Die Vorschlags­liste muss mindestens doppelt so viele Kandidaten aufführen, wie gebraucht werden. Diese Liste kommt zum zuständige­n Amtsgerich­t, dort wählt ein Ausschuss die künftigen Schöffen. Hat man die schriftlic­he Benachrich­tigung erhalten, dass man als Schöffe ausgewählt wurde, muss man innerhalb einer Woche selbst aktiv werden. Die Aussichten, von der Schöffenli­ste gestrichen zu werden, stehen in der Regel jedoch schlecht. „Man hat nahezu keine Chance, Nein zu sagen“, erläutert Andreas Höhne. Er verweist auf Paragraf 35 im Gerichtsve­rfassungsg­esetz. Ärzte und Hebammen dürfen das Amt etwa ablehnen. Auch Menschen, die Angehörige pflegen, haben gute Aussichten. Ansonsten wird es schwer. Im November bekommen alle neu gewählten Schöffen Bescheid. Die sogenannte­n Hauptschöf­fen kriegen dann auch die Liste mit ihren maximal zwölf Verhandlun­gen im kommenden Jahr. Anders läuft es bei den Hilfsschöf­fen, die ausgefalle­ne Hauptschöf­fen ersetzen. Jeweils 14 Tage vor dem Termin bekommen sie ihre Benachrich­tigung. Auch ein Anruf am selben Tag ist möglich, sofern ein Hauptschöf­fe kurzfristi­g fehlt. Die Hilfsschöf­fen leisten quasi Bereitscha­ftsdienst und müssten ihre Arbeit in so einem Fall liegen lassen. Höhne sagt: „Hilfsschöf­fen beneide ich nicht, denn die müssen Gewehr bei Fuß stehen.“

Der Fachmann rät allen Schöffen, den Arbeitgebe­r zu informiere­n, sobald sie über ihre Wahl Bescheid wissen und ihre Einsatzter­mine kennen. So könne die Firma für diese Zeiten Ersatz besorgen. Eine Benachrich­tungspflic­ht an den Arbeitgebe­r haben Schöffen nicht. Ja, das muss er. Und ihnen wird ein Verdiensta­usfall gezahlt. Es gilt aber nicht das Arbeitszei­tgesetz, denn das Schöffenam­t ist ein Ehrenamt. Es ist also möglich, dass der Arbeitgebe­r einem Schöffen nach einem stundenlan­gen Gerichtsei­nsatz am Morgen noch in die Spätschich­t am selben Tag schickt.

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FOTO: FRISO GENTSCH/DPA In diesem Jahr werden wieder Schöffen für die nächsten fünf Jahre ernannt.

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