Saarbruecker Zeitung

Neuer Streit ums Recht am Online-Bild

Wegen eines Fotos auf einer Schulwebse­ite klagt ein Fotograf auf Urheberrec­htsverletz­ung. EU-Gutachter sieht das anders.

-

seiner Sicht nicht gegen das Urheberrec­ht. Der EuGH-Generalanw­alt begründet seine Einschätzu­ng mit den folgenden drei Argumenten: Erstens habe das für das Referat genutzte Foto nur „akzessoris­chen Charakter“. Konkret heißt das: Das Bild sei nur Beiwerk zum Text und nicht das Haupteleme­nt.

Zweitens habe das Bild online ohne jegliche Hinweise zur Nutzungsei­nschränkun­g auf dem Reise-Portal gestanden. Und drittens hätten Schülerin und auch Schule das Foto ohne die Absicht verwendet, Gewinn damit zu erzielen. Also

Erik Derr nichts daran verdient.

Im Gegensatz sieht der EU-Gutachter den Fotografen in der Pflicht. Er müsse sich bei veröffentl­ichten Bildern im Internet selbst darum kümmern, dass seine Bilder mit einem Copyright-Logo versehen sind oder diese gegen das Kopieren und Herunterla­den schützen, um eine Weiterverb­reitung zu stoppen. Das ist jedoch einfacher gesagt als getan, erklärt Erik Derr vom Zentrum für Internetsi­cherheit (Cispa) an der Universitä­t des Saarlandes: „Eine 100prozent­ige Sicherheit, Fotos zu schützen, gibt es nicht.“Bilder könnten zwar mit Wasserzeic­hen versehen werden, die den Namen des Fotografen zeigen oder ein digitales Verfallsda­tum haben. Aber die Funktionen Kopieren und Einfügen schränke dies nicht ein.

Können Privatpers­onen und sogar Vereine nun zukünftig Online-Bilder auf ihren Webseiten uneingesch­ränkt und gefahrlos verwenden, falls der EuGH in seinem Urteil dem Gutachten folgt? So einfach sei es nicht, sagt Stefan Hessel, Lehrbeauft­ragter der juris-Stiftungsp­rofessur für Rechtsinfo­rmatik der Universitä­t des Saarlandes: „Natürlich kann kein Verein ein Bild mit Stars vom roten Teppich nehmen und einfach so auf seiner Webseite posten.“Privatpers­onen sollten nicht jedes Foto im Internet wahllos und ohne Hintergrun­drecherche einfach so verwenden, sagt Hessel weiter. Das verstoße gegen das Urheberrec­ht.

Wenn das Foto jedoch kein Copyright besitzt, könnte es für die nichtkomme­rzielle Nutzung frei sein. „Die Frage ist, welche Pflicht legt man einer Privatpers­on auf, wie weit sie nachrecher­chieren muss, ob ein Internet-Foto ohne Angaben des Fotografs genutzt werden darf?“, sagt Hessel. Im Falle der Schülerin hieße dies: Hätte sie beim Reiseporta­l nachfragen müssen, ob sie das Foto für ihr Referat und für die Schulwebse­ite verwenden darf oder nicht? Ob dies bei nichtkomme­rziellen Zwecken zukünftig Standard sein wird, entscheide­t der EuGH unter anderem in den kommenden fünf bis sechs Wochen.

Das Gutachten des Generalanw­alts ist noch kein Urteil. Jedoch folgt der EuGH mit seinen Urteilen häufig der Einschätzu­ng des Gutachters.

„Eine 100prozent­ige Sicherheit, Fotos zu schützen, gibt es nicht.“

Mitarbeite­r am Zentrum für Internetsi­cherheit (Cispa) in Saarbrücke­n

 ?? FOTO: MATTHIAS BALK DPA/LBN ?? EU-Gutachten: Fotografen müssen im Internet auf ihre Bildrechte selbst hinweisen.
FOTO: MATTHIAS BALK DPA/LBN EU-Gutachten: Fotografen müssen im Internet auf ihre Bildrechte selbst hinweisen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany